Fall
Eine Lokalzeitung berichtet darüber, dass der Fachbereichsleiter eines Amtes, der mit vollem Namen und Alter genannt wird, wegen einer Bluterkrankung krankgeschrieben sei und den Dienst wahrscheinlich vor Jahresende nicht wieder antreten könne. Es gebe noch keine detaillierte Planung für eine neue Aufgabenverteilung in der Verwaltung gebe, da der Krankheitsverlauf derzeit nicht absehbar sei. Der Beschwerdeführer sieht durch den beanstandeten Artikel die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt. Mit der Veröffentlichung werde durch die Schilderung und Bekanntgabe intimster Fakten über einen erkrankten Bediensteten und die potentiellen Folgen für die Verwaltung spekuliert.
Redaktion
Die Redaktion sieht in der Berichterstattung über die personellen Probleme des Landkreises ein hohes öffentliches Interesse. Der erkrankte Bedienstete bekleide als Fachbereichsleiter eine führende Position, und sein Fehlen bringe enorme Probleme für den Kreis mit sich. Für das Verständnis des Lesers sei es notwendig gewesen, die Erkrankung des leitenden Mitarbeiters als Grund anzugeben, da sonst Spekulationen vorgezeichnet gewesen wären. Bei der Abwägung, die Erkrankung zu nennen, habe die Redaktion sich nach eingehender Beratung entschieden, mit dem Begriff "Bluterkrankung" Spekulationen vorzubeugen, die durch den Hinweis auf die möglicherweise langwierige Erkrankung entstehen würden (psychische Erkrankungen, Alkohol). Die Redaktion glaubte, gute Gründe zu haben, das öffentliche Interesse in diesem Punkt höher zu gewichten als die schutzwürdige Privatsphäre des Betroffenen.
Ergebnis
Der Beschwerdeausschuss erklärt die Beschwerde für begründet und spricht aufgrund eines Verstoßes gegen Ziffer 8* eine Missbilligung aus. Nach seiner Überzeugung ist die Veröffentlichung der Art der Erkrankung des Betroffenen nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt. Für das Verständnis des berichteten Vorgangs ist dieses Detail nicht erforderlich. Richtlinie 8.4 des Pressekodex zieht für Veröffentlichungen über kranke Menschen besonders enge Grenzen. Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen danach grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll in solchen Fällen z. B. auf eine Namensnennung verzichtet werden. In die Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem öffentlichen Interesse an einer Berichterstattung bezog der Ausschuss auch das Argument der Zeitung ein, dass es sich bei dem Ausfall eines leitenden Mitarbeiters der Kreisverwaltung auf unbestimmte Zeit um einen Vorgang von öffentlichem Interesse handele. Gegen eine Berichterstattung über eine solche Personalie spricht aus Sicht des Gremiums grundsätzlich nichts, wenn die Bedeutung der Person für die Öffentlichkeit von hinreichendem Gewicht ist. Aber selbst bei Personen der Zeitgeschichte bleibt die Art einer Erkrankung regelmäßig in der Geheimsphäre, es sei denn, die Betroffenen gehen mit dieser Information selbst in die Öffentlichkeit.
*Ziffer 8:
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden.
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