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16.03.07 - Trend zur Schleichwerbung hält an Presserat spricht acht Rügen wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot aus Die Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats haben auf ihren Sitzungen am 13., 14. und 15. März 2007 in Bonn 13 öffentliche Rügen ausgesprochen. Trennungsgebot Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht. [...] Auch die NORDWEST-ZEITUNG und BILD wurden wegen Schleichwerbung gerügt. Die NORDWEST-ZEITUNG hatte ausführlich darüber informiert, dass in einer großen Marktkette erstmals Pkw zum Kauf angeboten wurden. Dabei hatte sie die Aktion ausführlich beschrieben, den Preis der Fahrzeuge genannt und einen Link zur Internetseite mit Bestellmöglichkeit veröffentlicht. BILD hatte unter Angabe von Preisen über das erstmalige Angebot von Reisen durch einen Lebensmitteldiscounter berichtet und dabei auf eine telefonische Bestell-Hotline und eine Internetseite hingewiesen. Eine Rüge erhielt die Zeitschrift go longlife! wegen der Veröffentlichung eines Beitrages über das touristische Reiseziel Sultanat Oman. Der Artikel erweckte mit ausschließlich schwärmerischen und lobenden Formulierungen den Eindruck, als sei er einer Werbebroschüre entnommen. Diese reklamehafte Präsentation wurde durch eine beigestellte Anzeige des Sultanats verstärkt. Ebenfalls Schleichwerbung erkannte der Ausschuss in einem Artikel der Zeitschrift SUGAR, in dem Fitness-Tipps gegeben wurden. Beigestellt war ein Foto eines Models, das eine Getränkeflasche mit dem deutlich erkennbaren Namen eines bekannten Herstellers in der Hand hielt. Aufgrund dieses Product Placements sprach der Ausschuss eine Rüge aus. Der KÖLNER STADT-ANZEIGER wurde gerügt, weil der Ausschuss eine Einflussnahme geschäftlicher Interessen Dritter auf einen redaktionellen Artikel feststellte. In einem Gastbeitrag hatte der Inhaber einer Hotelkette ein Hotel an der Côte d’Azur in höchsten Tönen gelobt. Dieses Hotel hatte er kurze Zeit nach Erscheinen des Artikels selbst übernommen. Dies ist nach Meinung des Ausschusses ein Verstoß gegen Ziffer 7: Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Öffentlich gerügt wurde RTV unter anderem wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Die Zeitschrift hatte in einem Artikel eine Parkinson-Heilmethode unter Angabe falscher Tatsachen werbend dargestellt. Gleichzeitig wurden durch die Darstellung nicht belegter Behandlungserfolge unbegründete Hoffnungen auf Heilung bei Erkrankten geweckt. Dies verstößt gegen Ziffer 14 des Pressekodex, die aussagt: Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden. Sorgfaltspflicht Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. [...] Eine öffentliche Rüge erhielt das Motorradmagazin PS wegen einer Notiz über eine Rückrufaktion eines Motorradherstellers. Der Hersteller hatte bestimmte Motorräder zur Behebung eines technischen Problems in die Werkstatt zurückgerufen und dabei in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass dieses Phänomen nicht sicherheitsrelevant sei. In der Notiz hatte die Redaktion dann formuliert, dass keine Gefahr bestehe und die Händler dieses lästige Problem beheben könnten. Der Ausschuss kritisierte, dass die Zeitschrift sich damit die Aussage der Pressemitteilung ungeprüft zu eigen gemacht hat. Es hätte eines Hinweises bedurft, dass die Aussage ausschließlich auf Angaben des Herstellers beruht. Dies war ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Persönlichkeitsrechte Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. [...] Die MÜNSTERSCHE ZEITUNG erhielt eine öffentliche Rüge wegen der Veröffentlichung eines Artikels über den Prozessauftakt im Verfahren gegen einen ehemaligen Kommunalpolitiker. In dem Beitrag wurden dessen Sohn und Tochter zwar ohne Namen, aber unter Angabe ihres Alters und ihrer derzeitigen Beschäftigung erwähnt. Auch wenn die Identifizierung des Kommunalpolitikers aufgrund seiner öffentlichen Funktion nicht zu monieren ist, so ist die erkennbare Darstellung der Kinder nach Auffassung des Ausschusses nicht zu akzeptieren. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit der angeklagten Tat. Dies stellt einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex dar. „Kindergangster“ Diskriminierung von Minderheiten Die Ausschüsse erkannten zwei Beschwerden für unbegründet, weitere 17 für begründet. Sie sprachen dazu sechs Missbilligungen und fünf Hinweise aus, bei sechs Beschwerden verzichteten sie auf eine Maßnahme. In weiteren neun Fällen zog der Zentralrat dann im laufenden Beschwerdeverfahren die Beschwerden zurück, da er sich mit den beteiligten Zeitungen offenbar auf korrigierende Artikel verständigt hatte. Diese Reaktionen der Zeitungen erfolgten dabei ohne jede Mitwirkung des Presserats. Die vom Zentralrat immer wieder geäußerte Behauptung, der Presserat komme seiner Pflicht zur Selbstkontrolle nicht nach, wies der Presserat ausdrücklich zurück. Alljährlich beschäftigen sich die Beschwerdeausschüsse auf Veranlassung des Zentralrats mit großer Sorgfalt sehr ernsthaft mit den Vorgängen. 108 Beschwerden behandelt
Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 0228-985720
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