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24.09.04 - Presserat rügt Schleichwerbung und Verletzung von Persönlichkeitsrechten Der Presserat hat schwere Fälle von Schleichwerbung und Persönlichkeitsrechtsverletzungen gerügt. In den zwei Sitzungen des Beschwerdeausschusses am 21. und 23.09.2004 in Bonn hat er insgesamt elf Rügen ausgesprochen. Wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten wurden die DRESDNER MORGENPOST, die B.Z. sowie in drei Fällen BILD gerügt. Die B.Z. erhielt eine weitere Rüge wegen vorverurteilender Berichterstattung. Schleichwerbung erkannte der Beschwerdeausschuss in Veröffentlichungen der NEUEN WESTFÄLISCHEN, der BERLINER ZEITUNG und dem TAGESSPIEGEL sowie dem Studentenmagazin UNICUM. Den Grundsatz der Trennung von Werbung und Redaktion verletzte auch die Wirtschaftspublikation ECONOMY TRIBUNE, die redaktionelle Fotos gegen Bezahlung veröffentlichte. Diese Vorgehensweise stellt eine krasse Verletzung der Ziffer 7 dar, da die komplette redaktionelle Berichterstattung frei von finanziellen Gegenleistungen erfolgen muss. Der Beschwerdeausschuss wies die Redaktionen darauf hin, dass Maßnahmen zur Anonymisierung einer Person auch wirksam sein müssen. So müssen Augenbalken soviel verdecken, dass eine Identifizierung über die nicht verdeckten Teile eines Gesichtes nicht möglich ist.
Ausführliche Fassung: Der Presserat hat schwere Fälle von Schleichwerbung und Persönlichkeitsrechtsverletzungen gerügt. In den zwei Sitzungen des Beschwerdeausschusses am 21. und 23.09.2004 in Bonn hat er insgesamt elf Rügen ausgesprochen. Unzureichend gepixelte Bilder lassen Identifizierung zu Richtlinie 8.1 - Nennung von Namen/Abbildungen Der Beschwerdeausschuss wies die Redaktionen darauf hin, dass Maßnahmen zur Anonymisierung einer Person auch wirksam sein müssen. So müssen Augenbalken soviel verdecken, dass eine Identifizierung über die nicht verdeckten Teile eines Gesichtes nicht möglich ist. BILD (Mainz/Wiesbaden) hat die Privatsphäre einer Adligen verletzt, indem die Redaktion die Frau, die wegen eines Schlaganfalls im Krankenhaus lag, im schlafenden Zustand in ihrem Zimmer beschrieben hat. Dies verstieß unter anderem gegen Richtlinie 8.2 des Kodex: Richtlinie 8.2 - Schutz des Aufenthaltsortes Die DRESDNER MORGENPOST und die B.Z. wurden ebenfalls wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten gerügt. Die MORGENPOST hatte unter der Überschrift „Rentner erhängte sich im Keller“ über die Selbsttötung eines 64-jährigen Mannes berichtet und dabei über die Motive spekuliert („Weil Oma keinen Sex wollte“). In dem Artikel wurden der Vorname und der abgekürzte Nachname des Mannes sowie Angaben zu seinem Wohnort und seinem ehemaligen Beruf veröffentlicht. Weiterhin war dem Beitrag ein Foto von ihm beigestellt, auf dem er trotz Augenbalken erkennbar war. Der Beschwerdeausschuss erkannte in dieser Berichterstattung einen groben Verstoß gegen die Richtlinie 8.5 des Pressekodex: Richtlinie 8.5 - Selbsttötung Die B.Z. hat mit einem Beitrag unter dem Titel „Unser Lehrer, der Busengrapscher“ vorverurteilend über den Betroffenen berichtet und dabei auch dessen Persönlichkeitsrechte verletzt. Durch die dem Artikel beigestellten Fotos, die unzureichend gepixelt waren, sowie der Nennung von Vornamen und abgekürztem Nachnamen und seiner ehemaligen Schule wurde der Mann identifizierbar. Die Headline des Beitrages ist vorverurteilend, da der nicht gerichtlich festgestellte Vorwurf als Tatsache dargestellt wurde. Dadurch wurde gegen Ziffer 13 Pressekodex verstoßen: Ziffer 13 Pressekodex Eine zweite Rüge erhielt die B.Z. wegen einer Serie vorverurteilender Beiträge. Sie hatte sich in mehreren Artikeln mit den Vorwürfen gegen einen Boxtrainer beschäftigt, jugendliche Boxschüler sexuell missbraucht zu haben. Sie hatte dabei durch Formulierungen wie „Die schrecklichen Details über den Kinderschänder [Name]“ und „ [Name] hat vergewaltigt“ den Eindruck erweckt, als seien die dem Mann zur Last gelegten Vorwürfe bereits bewiesen. Bislang gab es jedoch lediglich Ermittlungen.
Werbung und Redaktion müssen klar getrennt werden Ziffer 7 Pressekodex UNICUM hatte unter dem Titel „Netzhits von Musicload“ über den Download von Musiktiteln von T-Online berichtet und die Leser im letzten Satz animiert mit „also nix wie ab zu www.musicload.de“. Dies ist nach Ansicht des Presserats eine eindeutig werbliche Aussage, mit der die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde. Unverhohlene Werbung stellte nach Ansicht des Beschwerdeausschusses die Veröffentlichung mit dem Titel „Studenten beweisen Geschmack“ dar, in der UNICUM und Coca-Cola den „ultimativen Geschmackstest“ präsentierten. Auch diese Veröffentlichung verstieß gegen die Richtlinie 7.2 des Kodex: Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material sowie bei der Abfassung eigener redaktioneller Hinweise durch die Redaktionen. Dies gilt auch für unredigierte Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen. Ebenfalls wegen Schleichwerbung wurden drei weitere Veröffentlichungen gerügt. So hatte der TAGESSPIEGEL unter der Überschrift „Angebot der Woche: 200 Dienst- und Vorführwagen“ seine Leser auf das Angebot eines Autohauses hingewiesen. Dieser Beitrag ist eindeutig werbender Art. Gleiches gilt für den Abdruck eines BMW-Pressetextes über ein neues Motorrad, der als redaktioneller Beitrag aufgemacht und in der NEUEN WESTFÄLISCHEN veröffentlicht worden war. Schleichwerbung für eine Bäckerei erkannte der Beschwerdeausschuss in dem Artikel mit dem Titel „Kampf um die perfekte Schrippe“. In diesem hatte die BERLINER ZEITUNG über das Angebot einer Bäckereikette berichtet, mit der sie eine gemeinsame Marketingaktion gestartet hatte. Den Trennungsgrundsatz verletzte auch ECONOMY TRIBUNE durch eine Praxis, die der Presserat in den letzten Jahren bei ähnlichen Publikationen bereits mehrfach kritisiert hatte. Das Magazin bot Unternehmen kostenlose redaktionelle Beiträge an. Bezahlen sollten die Firmen für die Bebilderung der Artikel. Diese Vorgehensweise stellt eine krasse Verletzung der Ziffer 7 dar, da die komplette redaktionelle Berichterstattung frei von finanziellen Gegenleistungen erfolgen muss. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Redaktion nicht von dritter Seite beeinflusst wird. Insgesamt behandelte der Beschwerdeausschuss des Presserats in seinen zwei Kammern 46 Beschwerden. Neben den elf Rügen wurden drei Missbilligungen und elf Hinweise ausgesprochen. In einem Fall wurde trotz begründeter Beschwerde auf eine Maßnahme verzichtet. Unbegründet waren 19 Fälle. Dateien: |