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		<title>www.presserat.info: RSS Feed aktueller Pressemeldungen</title>
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		<description>RSS Feed aktueller Pressemeldungen</description>
		<language>de</language>
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			<title>www.presserat.info: RSS Feed aktueller Pressemeldungen</title>
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		<lastBuildDate>Mon, 06 Sep 2010 14:22:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Empfehlungen zur Amok-Berichterstattung</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/empfehlungen-zur-amok-berichterstattung.html</link>
			<description>Deutscher Presserat stellt Praxis-Leitfaden online</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat hat heute seinen Leitfaden zur Amok-Berichterstattung veröffentlicht. Das 51-seitige Papier ist auf der Homepage des Presserates als PDF abrufbar und kann dort herunter geladen werden (<a href="inhalt/der-pressekodex/leitfaden.html" target="_self" >http://www.presserat.info/inhalt/der-pressekodex/leitfaden.html</a>). </p>
<p class="bodytext">Der Leitfaden soll Journalisten bei wichtigen Fragen im Redaktionsalltag eine Orientierung geben. Welche Fotos dürfen wir veröffentlichen? Welche Namen dürfen wir nennen? Welche Informationen über den Täter und die Tat können wir bringen? Auf Basis der bisherigen Spruchpraxis, die geprägt ist von den Amokläufen in Winnenden, Emsdetten und Erfurt, hat der Presserat Empfehlungen formuliert. Zu jeder Empfehlung sind Fälle dokumentiert, die aufzeigen, wie und nach welchen Kriterien die Beschwerdeausschüsse entschieden haben. </p>
<p class="bodytext">„Redaktionen müssen Leser über solch ein schreckliches Ereignis informieren, wollen sie ihrem Informationsauftrag gerecht werden. Doch es erfordert eine hohe Verantwortung und Sensibilität von Journalisten, dem begründeten öffentlichen Interesse auf der einen Seite und den ethischen Aspekten des Geschehens auf der anderen Seite gerecht zu werden. Wir möchten die Redaktionen bei diesem schwierigen Abwägungsprozess mit unserem Leitfaden unterstützen&quot;, sagt Bernd Hilder, Sprecher des Deutschen Presserats und betont: „Opfer dürfen durch eine Veröffentlichung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.&quot;</p>
<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat war im Zuge der gesellschaftlich-politischen Aufarbeitung der Ereignisse von Winnenden in mehreren Expertenkommissionen auf Landes- und Bundeseben vertreten und lud selbst zu einer Expertenrunde mit Verhaltenspsychologen. Diese Berichte sind in dem Papier ebenfalls dokumentiert. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ansprechpartnerin für die Presse: Edda Kremer, Tel. 030-367007-11</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 14:22:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Seminar &quot;Datenschutz in Redaktionen&quot;</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/seminar-datenschutz-in-redaktionen-1.html</link>
			<description>Noch Plätze frei</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat veranstaltet am <b>8. September 2010</b> in Zusammenarbeit mit der ABZV, Akademie Berufliche Bildung der deutschen Zeitungsverlage, ein Seminar zum Datenschutz in Redaktionen.</p>
<p class="bodytext">Wo tauchen typische Probleme mit dem Datenschutz auf? Beispiele aus der Spruchpraxis des Presserats:</p>
<p class="bodytext">•&nbsp;Ein Leserbrief wird mit voller Namens- und Adressnennung des Absenders veröffentlicht.<br />•&nbsp;Gegenstand eines online abrufbaren Videos ist eine Unfallszene, auf dem die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge nicht geschwärzt sind.<br />•&nbsp;Eine Zeitung kritisiert den Umgang einer Schule mit Bewertungsbögen über Kinder. Gleichzeitig platziert sie in dem Artikel ein Foto der gefundenen Papiere, auf dem die Namen einiger Kinder erkennbar sind.</p>
<p class="bodytext">Diese Beispiele zeigen: In Sachen Datenschutz sind Redaktionen nicht immer sensibel. Ziel des Seminars ist es, diese Sensibilität zu erhöhen und offene Fragen rund um den Datenschutz zu klären.</p>
<p class="bodytext">Anhand der Spruchpraxis des Presserats wird der redaktionelle Datenschutz erläutert und technisch-organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit vorgestellt. In einem Workshop kann das Erlernte dann unmittelbar angewendet werden. </p>
<p class="bodytext"><b>Zielgruppe</b>:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verantwortliche Redakteure und Datenschutzbeauftragte <br /><b>Referenten</b>:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp; Johannes <b>Endres</b>, c’t Magazin<br />&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Janina <b>Führ</b>, Deutscher Presserat<br /><b>Termin</b>: &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp; 8. September 2010, 10-17 Uhr<br /><b>Ort</b>: &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Hannover<br /><b>Seminargebühr</b>: &nbsp;150,- € inkl. Verpflegung und Seminarunterlagen</p>
<p class="bodytext"><b>Anmeldung</b>:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; online über die ABZV: <br /><a href="http://www.abzv.de/journalismus.php?trubrik=24&amp;topnav=4&amp;termin_id=2019" target="_self" >http://www.abzv.de/journalismus.php?trubrik=24&amp;topnav=4&amp;termin_id=2019</a></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ansprechpartnerin Deutscher Presserat: Janina Führ, 030/367007-10</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 17:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Seminar: Datenschutz in Redaktionen </title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/seminar-datenschutz-in-redaktionen.html</link>
			<description>Montag, 8. September 2010 in Hannover 
</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Personenbezogene Daten spielen im Redaktionsalltag eine große Rolle. Gerade deshalb ist der richtige Umgang mit diesen Daten besonders wichtig, u.a. sind dabei auch bestimmte gesetzliche Regelungen zu beachten. Von Bedeutung sind nicht nur Fragen des Persönlichkeitsrechts (z. B. im Bereich von Namensnennungen oder Abbildungen) sondern auch technisch-organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. Das Seminar behandelt umfassend die Vorgaben sowohl der journalistischen Selbstkontrolle (Pressekodex) als auch des Gesetzgebers (Bundesdatenschutzgesetz) anhand des folgenden Programms:</p>
<p class="bodytext"><b>I. Einführung</b><br />1.&nbsp;Konflikt zwischen Pressefreiheit und Datenschutz <br />2.&nbsp;Sog. „Medienprivileg“ im Datenschutzrecht (BDSG, Rundfunkstaatsvertrag)<br />3.&nbsp;Umsetzung im Wege der Selbstregulierung </p>
<p class="bodytext"><b>II. Datenschutz und Pressekodex</b><br />1.&nbsp;Datenschutzspezifische Erweiterungen des Pressekodex im Überblick<br />2.&nbsp;Regelungen im Einzelnen vor, während und nach einer Veröffentlichung, insb. <br />•&nbsp;Ziffer 8, Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />•&nbsp;Ziffer 3, Richtigstellung, Dokumentierung, Auskunftsanspruch<br />•&nbsp;Ziffer 4, Richtlinie 4.3, Sperrung / Löschung</p>
<p class="bodytext"><b>III. Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz</b><br />1.&nbsp;Struktur, Verfahren, Zuständigkeit<br />2.&nbsp;Spruchpraxis anhand konkreter Fälle, z. B. zu<br />•&nbsp;Namensnennungen und Abbildungen von Personen <br />•&nbsp;Lesertelefonaktionen<br />•&nbsp;Umgang mit Leserbriefen<br />•&nbsp;Jubiläumsdaten<br />•&nbsp;Archivberichterstattung<br />•&nbsp;Ansprüchen auf Auskunft, Sperrung, Löschung</p>
<p class="bodytext"><b>IV. Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages<br /></b>1.&nbsp;Normative Regelungen <br />•&nbsp;Verpflichtung auf das Datengeheimnis, § 5 BDSG<br />•&nbsp;Schadensersatz, § 7 BDSG<br />•&nbsp;Schaffung von Verhaltensregeln, § 38 a BDSG<br />2.&nbsp;Technische und organisatorische Regelungen gem. § 9 BDSG mit Anlage<br />•&nbsp;Sicherstellung von Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit personenbezogener Daten durch innerbetriebliche Organisation <br />•&nbsp;dargestellt anhand von Beispielen aus der IT-Redaktionspraxis<br />•&nbsp;Security-Management orientiert an der Anlage zu § 9 BDSG<br />3.&nbsp;Symbiose von Risk-Managemant und Datenschutz</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Referenten</b> <br />Janina <b>Führ</b>, Referentin Recht und Redaktionsdatenschutz, Deutscher Presserat, Berlin<br />Johnannes <b>Endres</b>, Leitender Redakteur, c’t - Magazin für Computertechnik, Hannover</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Seminarzeiten</b><br /><b>Montag, 8. September 2010, 10.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr<br /></b>Vor- und Nachmittags je eine Kaffeepause, gegen 12.30 Uhr Mittagessen</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Zielgruppe</b><br />Verantwortliche Redakteure für den Datenschutz in Redaktionen und Datenschutzbeauftragte </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Seminargebühr</b><br />Ca. 120,- € inkl. Verpflegung und Seminarunterlagen</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Tagungsort</b><br />Hannover</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b></b></p>
<p class="bodytext"><b>Anmeldung</b><br />Bitte melden Sie sich bei der ABZV unter folgendem Link an: <a href="http://www.abzv.de/journalismus.php?trubrik=24&amp;topnav=4&amp;termin_id=2019" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >http://www.abzv.de/journalismus.php?trubrik=24&amp;topnav=4&amp;termin_id=2019</a></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 10:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Brutale Szenen auf Handy-Video</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/brutale-szenen-auf-handy-video.html</link>
			<description>Zeitung darf für private Gewalt-Trophäen keine Plattform bieten</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat tagte am 26. und 27.5.2010 in Berlin und sprach insgesamt acht Rügen aus.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Video</b><br /> Die Goslarsche Zeitung Online erhielt eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Ziffer 11 des Pressekodex. Die Zeitung hatte auf ihrer Internetseite über einen Fall von gefährlicher Körperverletzung berichtet und den Beitrag mit einem Video verlinkt. Darin war zu sehen, wie ein Jugendlicher einen anderen brutal zusammenschlägt. Die Szene war von einem Dritten gefilmt und das Video der Redaktion zugespielt worden. Der Ausschuss bewertete die Veröffentlichung des brutalen Videos als unangemessen sensationell. Sie sei dazu geeignet, Nachahmungstäter zu animieren. Solche Aufnahmen würden von jugendlichen Gewalttätern zudem als Trophäen verwendet, die Zeitung verstärke durch die Art der Berichterstattung diese Wirkung.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ziffer 11 lautet:</p>
<p class="bodytext"><i>Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von </i><br /> <i>Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.</i></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Gegenrecherche fehlte</b></p>
<p class="bodytext">Der Vogtland-Anzeiger erhielt eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Ziffern 2 und 9 des Pressekodex. In einem Kommentar hatte die Zeitung über die angeblich unlauteren Motive einer Kritikerin in einem lokalpolitischen Streit spekuliert. Der Kommentator unterstellte der Frau, sie übe die Kritik lediglich aus eigenem Interesse an der Stelle des Kritisierten aus. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte. Die Unterstellungen, die nicht mit einer Gegenrecherche belegt werden konnten, waren dazu geeignet, die Frau in ihrer Ehre zu verletzen. Die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2 hätte es zudem verlangt, dass die Betroffene die Möglichkeit erhält, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ziffer 2 lautet:</p>
<p class="bodytext"><i>Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.[…]</i></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Trennungsgebot</b><br /> Die Rheinische Post wurde für die Veröffentlichung des Artikels unter dem Titel ‚Ketchup hilft der Caritas' gerügt. Der Beitrag beschäftigte sich laut Überschrift und Unterzeile mit sozialen Projekten des Ketchup-Herstellers Heinz. Dadurch werden beim Leser Erwartungen erweckt, die der Text nicht erfüllte. Der Beitrag beschränkt sich auf die kurze und abstrakte Mitteilung, dass der Konzern eine Vertragsvereinbarung mit Caritas geschlossen habe. Details über den konkreten Umfang des Engagements erfährt man in dem vierspaltigen Beitrag jedoch nicht. In den Artikel integriert waren zusätzlich die überdimensionale Abbildung einer Ketchupflasche sowie ein zweites Produktfoto. Diese Gewichtung ist unverhältnismäßig. Damit ist der Tatbestand der Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 Pressekodex erfüllt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><i>7.2 – Schleichwerbung</i><br /> <i>Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, </i><br /> <i>Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das&nbsp;</i><i>Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.</i></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ebenfalls gegen den Grundsatz der klaren Trennung von Redaktion und Werbung verstieß die Sindelfinger Zeitung Online mit einem Artikel unter der Überschrift ‚Grundstoff für Biodiesel-Produktion'. Bei der Veröffentlichung handelte es sich um eine vollständige Übernahme eines PR-Textes der Daimler AG, was für den Leser aber nicht ersichtlich war. Im Gegenteil entstand durch eine dem Beitrag vorangestellte Autorenzeile der irreführende Eindruck, als handele es sich um einen von der Redaktion recherchierten und verfassten Artikel. Die in Richtlinie 7.2 geforderte besondere Sorgfalt im Umgang mit PR-Material wurde bei dieser Veröffentlichung grob missachtet.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Persönlichkeitsrechte</b><br /> Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten monierte der Presserat gegenüber der Zeitschrift Die Aktuelle. Sie berichtete über den Comedy-Star Gaby Köster, die angeblich im Rollstuhl sitze und stützte diese falsche Behauptung auf ein Foto von ihrem Wohnhaus, vor dem eine Rollstuhlrampe zu sehen war. Wenig später vermeldete die Zeitung „ein Wunder“, denn Gaby Köster könne wieder laufen. Der Ausschuss sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der Ziffern 1 und 8 des Pressekodex. Auch im Fall von Prominenten müsse über Krankheiten zurückhaltend berichtet werden. Richtlinie 8.4 des Kodex lautet:&nbsp;&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><i>Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf Namensnennungen und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte genießen über den Tod hinaus Schutz vor diskriminierenden Enthüllungen.</i></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Umso schwerer wog aus Sicht der Mitglieder, dass die Zeitschrift die Leser in Bezug auf die Krankheit falsch informiert hatte. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung saß Gaby Köster nicht im Rollstuhl. Im Ausschuss ist der Eindruck entstanden, die Nachricht sei bewusst platziert worden, um kurz darauf die vermeintliche Genesung als Wunder darzustellen. Die Aktuelle erhielt eine öffentliche Rüge.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Wegen eines Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte wurde auch das Online-Portal www.derwesten.de öffentlich gerügt. Das Portal berichtete über die Vergewaltigung eines elfjährigen Mädchens in Solingen in der Wohnung seiner Eltern, nachdem das Kind dem Täter selbst die Tür geöffnet habe. Dem Artikel beigestellt war ein Stadtplan mit dem Titel&nbsp;&nbsp;„Ort des Geschehens&quot;. Auf dem Stadtplan war eine interaktive Sprechblase mit der Aufschrift „Position o.k.? ja/nein&quot; platziert, anhand dessen sich der Leser an der genauen Bestimmung des Tatortes beteiligen konnte. Der Ausschuss sah darin eine eklatante Verletzung von Persönlichkeitsrechten.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Kritisiert wurden auch Bild (Frankfurt) und Bild am Sonntag für ihre Berichterstattung über einen Familienausflug in die Alpen, bei dem ein 13-jähriges Mädchen zu Tode kam. Der Beschwerdeausschuss moniert den Abdruck des Fotos des Opfers und die Veröffentlichung zahlreicher Details aus dem Privatleben des Mädchens. Auch seine Familie sei durch die Berichterstattung öffentlich gemacht worden. Aus Sicht des Ausschusses ist die identifizierende Berichterstattung nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt, so dass er beiden Zeitungen jeweils eine nicht-öffentliche Rüge erteilte.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Statistik</b><br /> Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen 271 Beschwerden behandelt. Davon waren 198 Beschwerden gegen die TITANIC, die als unbegründet zurückgewiesen wurde (siehe gesonderte Pressemitteilung vom heutigen Tag). Neben den sechs öffentlichen und zwei nicht-öffentlichen Rügen gab es 12 Missbilligungen und 19 Hinweise. In 218 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet (davon 198 gegen Titanic). In drei Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. Zwei Fälle waren nicht aufklärbar.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><br /> Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 030-367007-13</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 28 May 2010 13:51:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>TITANIC-Karikatur: Kirche muss sich satirischer Kritik stellen</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/titanic-karikatur-kirche-muss-sich-satirischer-kritik-stellen.html</link>
			<description>Kein Verstoß gegen den Pressekodex erkennbar</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Beschwerdeausschuss 2 des Deutschen Presserats hat sich in seiner gestrigen Sitzung mit der TITANIC-Karikatur „Kirche heute“ vom April 2010 befasst und 198 Beschwerden hierzu als unbegründet zurückgewiesen. Das Satire-Magazin hatte auf dem Titelbild der April-Ausgabe einen katholischen Geistlichen gezeigt, der in Schritthöhe vor Jesus am Kreuz kniet, der im Gesicht dunkelrot angelaufen ist. Die Hände des Geistlichen sind ebenfalls auf Schritthöhe des am Kreuze hängenden Jesus zu sehen. 198 Leser hatten sich über diese Karikatur beim Presserat beschwert und vor allem einen Verstoß gegen die Ziffer 10 des Kodex angeführt. Darin heißt es: „Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.&quot;</p>
<p class="bodytext">Der Beschwerdeausschuss machte in der Diskussion deutlich, dass die vorliegende Karikatur die zugespitzte Darstellung eines gesellschaftlichen Missstandes innerhalb der Institution Kirche ist und als solche nicht eine Religion schmäht. Aufgabe von Karikaturen und Satire ist es, Diskussionen in einer Gesellschaft so aufzugreifen, dass sie diese pointiert und manchmal auch an Grenzen gehend darstellt. Die aktuelle Debatte über den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in der katholischen Kirche wird in der Darstellung visualisiert. Die Karikatur ist provozierend. Genau deshalb rüttelt sie auf und veranlasst Leser, über die Missstände in der Kirche nachzudenken. Ursula Ernst, Vorsitzende des Beschwerdeausschusses: „Hier wird nicht Jesus oder der christliche Glaube verhöhnt, sondern das Verhalten christlicher Würdenträger kritisiert, die sich ihren Schutzbefohlenen gegenüber falsch verhalten haben. Eine Kirche, die dies deckt oder nicht genügend zur Aufklärung beiträgt, muss auch mit dieser Art von Kritik leben. In einer Demokratie ist die Pressefreiheit ein maßgebliches Gut, die auch Kritik an ihren Grundpfeilern, wie sie das Christentum in Deutschland darstellt, mit einschließt.&quot;</p>
<p class="bodytext">Der Ausschuss erläutert, dass die Karikatur Jesus am Kreuz auch als Opfer darstellt. Es handelt sich somit eben nicht um die Verhöhnung der religiösen Gefühle der Gläubigen, sondern um eine Kritik an den Würdenträgern und der dahinter stehenden Kirche, die sich dieser Kritik stellen muss. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><br />Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 030-367007-13</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 28 May 2010 09:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Stern gegen Bunte: Vorwürfe nicht aufklärbar</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/stern-gegen-bunte-vorwuerfe-nicht-aufklaerbar.html</link>
			<description>Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats hat sich heute mit den Grundsätzen bei der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Anlass waren zwei Beschwerden, unter anderem von Franz Müntefering, gegen die Zeitschrift <i>Bunte</i>. Die Beschwerdeführer hatten sich gestützt auf die Vorwürfe im Magazin <i>Stern</i>, nach denen die <i>Bunte</i> eine Agentur zum Ausspionieren von Politikern eingeschaltet haben soll. </p>
<p class="bodytext">Die beiden Beschwerdeverfahren musste der Presserat einstellen, da sich der Sachverhalt trotz umfänglicher Prüfung nicht aufklären ließ. Der <i>Bunten</i> war vorgeworfen worden, Müntefering und andere Politiker systematisch observieren zu lassen. Auch seine damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau sei zum Beispiel im Zug verfolgt worden. Die <i>Bunte</i> hatte die Berliner Agentur <i>CMK</i> mit Recherchen über das Privatleben der Politiker beauftragt. </p>
<p class="bodytext">Die Zeitschrift <i>Bunte</i> bestritt sämtliche vom <i>Stern</i> behaupteten Praktiken. Sie habe ausschließlich die Erstellung zulässiger Fotos in Auftrag gegeben. Die vom Presserat angehörte Agentur <i>CMK</i> wies die Anwendung unlauterer Methoden ebenfalls zurück und versicherte, korrekt gehandelt zu haben. Als sich Unregelmäßigkeiten ergaben, habe sich die Agentur von zwei freien Mitarbeitern sofort getrennt. Das Magazin <i>Stern</i> blieb bei seinen Behauptungen. Damit steht für den Presserat hier Aussage gegen Aussage. Insofern konnte der Ausschuss der <i>Bunten</i> keinen konkreten Verstoß gegen den Pressekodex vorwerfen. Das Verfahren war nach § 12 Abs. 4 der Beschwerdeordnung daher einzustellen. </p>
<p class="bodytext">Die Behandlung dieser Beschwerden veranlasst den Beschwerdeausschuss allerdings, unabhängig von den konkreten Vorgängen auf den Grundsatz fairer Recherche hinzuweisen. </p>
<p class="bodytext">Nach Ziffer 4 des Pressekodex darf die Presse bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten und Bildern keine unlauteren Methoden anwenden. Der Presserat hält ein dauerhaftes Verfolgen von Menschen, verdeckte Ermittlungen sowie den Einsatz nachrichtendienstlicher Praktiken für unlautere Mittel im Rahmen einer Recherche. Verdeckte Recherche ist nur im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind. Außerdem betont der Beschwerdeausschuss, dass Redaktionen, die Dritte mit Rechercheaufgaben beauftragen, dabei grundsätzlich die Verantwortung für die Einhaltung des Pressekodex übernehmen. </p>
<p class="bodytext">Die Vorsitzende des Beschwerdeausschusses, Ursula Ernst, spricht sich dafür aus, dass das Plenum des Deutschen Presserats zu einzelnen Fragen bei Rechercheaufträgen an Dritte sowie zu den Grenzen von Recherche im September eine Experten-Anhörung veranstaltet.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ansprechpartner für die Presse: Lutz Tillmanns, Tel. 030-367007-0</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 27 May 2010 15:17:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Satire darf nicht alles</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/satire-darf-nicht-alles.html</link>
			<description>Presserat rügt Cartoons zu Enkes Suizid</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="align-left">Die drei Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats tagten vom 2. - 4. März 2010 in Berlin und sprachen insgesamt zwölf Rügen aus.</p>
<p class="align-left"><b>Witze auf Kosten eines Toten</b><br />TITANIC-Online erhielt eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde (Ziffer 1 des Pressekodex). Die Zeitschrift hatte online mehrere Cartoons zum Tod von Fußballtorwart Robert Enke veröffentlicht. Unter anderem war das Foto eines Lokführers unter der Überschrift: „Jetzt meldet sich der Zugführer zu Wort&quot; gezeigt worden. Der Zugführer wird dann zitiert mit den Worten „Ich habe Enke überlistet!&quot;. Grundsätzlich hält der Presserat auch scharfe, polemische Satire für zulässig – solange sie einen sachlichen Kern an Kritik enthält. Den konnte der Ausschuss nicht erkennen und wertete die Cartoons als die Menschenwürde verletzende Witzeleien über den Suizid eines Menschen. Das reine Spiel mit den Gefühlen der Angehörigen und der Bahnführer, die von einem solchen Geschehen ebenfalls traumatisiert werden, ist in den Augen des Presserats keine Satire. Aufgabe von Satire ist immer auch, durch Überspitzung und drastische Darstellung weiterführende Gedanken anzustoßen. Bei den kritisierten Cartoons von TITANIC ging es jedoch nur darum, sich über das Lebensdrama eines Menschen lustig zu machen. </p>
<p class="align-left"><b>Fotos von unbekannten Toten nicht erneut veröffentlichen</b><br />Weil BILD-Online gegen das Persönlichkeitsrecht von Verbrechensopfern verstoßen hat, erteilte der Ausschuss zwei öffentliche Rügen (Ziffer 8). Das Online-Portal hatte Fotos eines ermordeten Mädchens auch nach Ende einer Fahndung noch einmal veröffentlicht. Das Foto war von der Polizei herausgegeben worden, weil die Identität des Opfers nicht bekannt war. Als Identität und Täter nach sechs Wochen ermittelt waren, hatte die Zeitung die Aufnahmen der Leiche erneut veröffentlicht. Das verstößt gegen den Pressekodex. Fotos und Namen vermisster Menschen dürfen zwar in Absprache mit den zuständigen Behörden publiziert werden, aber nur zu Fahndungszwecken. Nach der Fahndung ist eine Veröffentlichung nicht gerechtfertigt – insbesondere dann nicht, wenn das Foto die Leiche einer Jugendlichen zeigt. Der Presserat hält das für unangemessen sensationell (Ziffer 11 des Pressekodex) und für einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Opfers und seiner Angehörigen. In Ziffer 8 des Pressekodex heißt es: </p>
<p class="align-left"><i>Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.<br /></i></p>
<p class="align-left">Auch die zweite Rüge erhielt BILD-Online für das Foto eines Verbrechensopfers. Eine junge, geistig behinderte Frau war ermordet worden, auch hier hatte die Polizei ein Fahndungsfoto herausgegeben, um die Identität des Opfers zu klären. Dieses Foto, kombiniert mit Details über den Zustand der zerstückelten Leiche und mit Einzelheiten über das Privatleben der jungen Frau, veröffentlichte das Portal nach Ende der Fahndung erneut. Insbesondere vor dem Hintergrund der Behinderung der jungen Frau hätte die Redaktion – wie nach Richtlinie 8.4 des Pressekodex gefordert – auf den Abdruck des Bildes verzichten müssen. </p>
<p class="align-left"><i>Richtlinie 8.4: <br />Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte genießen über den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden Enthüllungen.<br /></i></p>
<p class="align-left">Aufgrund einer ähnlichen Thematik erhielt auch EXPRESS-Online eine öffentliche Rüge. Die Zeitung hatte in der Berichterstattung über den Fund einer Leiche ein Foto des Toten erneut verwendet. Das Bild war zuvor publiziert worden, um die Identität des Toten zu klären. Die Verwendung des Fotos des Toten verstößt nach Ansicht des Ausschusses jedoch gegen dessen Persönlichkeitsrechte, weil an der erneuten identifizierenden Berichterstattung kein öffentliches Interesse besteht. Der Ausschuss hält die Abbildung der Leiche, der man unmit-telbar ins Gesicht blickt, außerdem für unangemessen sensationell im Sinne der Ziffer 11.</p>
<p class="align-left"><b>Persönlichkeitsrechte</b><br />Der Beschwerdeausschuss <i>Redaktionsdatenschutz</i> erteilte der MITTELBAYERISCHEN ZEITUNG wegen des Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte einer jungen Frau eine nicht-öffentliche Rüge für ihre Berichterstattung in der Rubrik „Zurückgeblättert – Vor 30 Jahren&quot;. In dem Rückblick wurde an den Prozessauftakt gegen die namentlich genannte Frau erinnert, die sich seinerzeit wegen Straftaten verantworten musste, die im vermeintlichen Umfeld der RAF begangen worden waren. Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Frau eine &quot;gefährliche Terroristin&quot; gewesen sei. Die Zeitung klärt jedoch nicht darüber auf, dass die Frau im Prozess lediglich zu einer dreizehnmonatigen Jugendstrafe verurteilt wurde, was auf eine geringere kriminelle Energie schließen lässt. Der Ausschuss meint, dass die Redaktion die Betroffene heute nicht mehr namentlich nennen durfte. An der Namensnennung besteht aktuell kein öffentliches Interesse. Außerdem ist es der Zeitung anzulasten, dass sie über den Ausgang des Strafverfahrens nicht berichtet hat. Dadurch ist eine besondere Prangerwirkung entstanden. </p>
<p class="align-left">Die B.Z.-Online erhielt eine nicht-öffentliche Rüge wegen eines Persönlichkeitsrechtsverstoßes für ihre Berichterstattung über die Festnahme eines tatverdächtigen jungen Mannes, dem vorgeworfen wurde, in Berlin Autos angezündet zu haben. Die Zeitung hatte eine Fotostrecke über die Festnahme veröffentlicht, auf dem der Verdächtige ungepixelt abgebildet wurde. Außerdem werden verschiedene Details aus seinem Privatleben, wie beispielsweise seine Schulausbildung und die Berufe seiner Eltern – der Vater ist Kommunalpolitiker –,&nbsp; preisgegeben. Allein die Tatsache, dass der Vater des Jungen Kommunal-politiker sei, mache den Verdächtigen nicht zur Person der Zeitgeschichte. Der Ausschuss erkennt kein öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung.</p>
<p class="align-left"><b>Anonymer, ehrverletzender Leserbrief</b><br />Die BAD SODENER ZEITUNG erhielt eine nicht-öffentliche Rüge für die anonyme Veröffentlichung von Auszügen eines Leserbriefes. Das Schreiben enthielt ehrverletzende Anschuldigungen gegenüber einem Mann, der für die Versorgung seiner kranken Ehefrau mit einer Verdienstmedaille ausgezeichnet worden war. Dadurch wurde die Ziffer 9 des Pressekodex verletzt.</p>
<p class="align-left"><i>Ziffer 9 – Schutz der Ehre<br />Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen. <br /></i></p>
<p class="align-left">Zudem ist es mit der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 Pressekodex nicht vereinbar, Leserbriefe ohne Verfasserangabe zu veröffentlichen. Mit der von der Zeitung gewählten Praxis wurde daher auch gegen Richtlinie 2.6 Absatz 3 verstoßen:</p>
<p class="align-left"><i>Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.<br /></i></p>
<p class="align-left"><b>Ehrverletzung</b><br />Der Ausschuss sprach gegen den Kölner EXPRESS eine öffentliche Rüge aus, da die Zeitung fehlerhaft und ehrverletzend über einen Geistlichen berichtet hatte, dem man ein Dienstvergehen vorwarf. Der Priester war von Angehörigen zu einer letzten Ölung gerufen worden, kam hierzu allerdings infolge von Missverständnissen zu spät: Die Patientin war inzwischen verstorben. Die Zeitung veränderte ein schriftliches Zitat und bezeichnete den Geistlichen als „Pfarrer herzlos&quot;. Dies bewertete der Presserat als Verstoß gegen das Wahr-haftigkeits- und Sorgfaltspflichtgebot sowie als ehrkränkende Bezeichnung nach den Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex. </p>
<p class="align-left"><b>Trennung von Redaktion und Werbung</b><br />Wegen eines Verstoßes gegen den in Ziffer 7 Pressekodex festgehaltenen Grundsatz der klaren Trennung von Redaktion und Werbung wurden die Zeitschriften GONG, GESUNDE MEDIZIN, TV14 und BRAVO gerügt. GONG hatte in einem Rezept für ein Weihnachtsmenü konkrete Produkte sowie die jeweiligen Hersteller genannt und in einem beigestellten Kasten drei Weine unter Angabe von Preisen und Bezugsquellen empfohlen. Hierin sah der Beschwerdeausschuss Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex, da ein öffentliches Interesse an diesen Hinweisen nicht zu erkennen war. Richtlinie 7.2 besagt: </p>
<p class="align-left"><i>Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.</i></p>
<p class="align-left"><i>Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material. <br /></i></p>
<p class="align-left">Die Zeitschrift GESUNDE MEDIZIN hatte gleich mit mehreren Beiträgen die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. Das Magazin beschäftigte sich in redaktionellen Veröffentlichungen mit einer Vielzahl von verschiedenen Produkten, wie z. B. ‚Job-Strümpfen', medizinischen Präparaten und Lebensmitteln und stellte diese zum Teil detailliert vor. Hier erkannte der Beschwerdeausschuss kein öffentliches Interesse, das eine Präsentation in dieser Art gerechtfertigt hätte.</p>
<p class="align-left">Schleichwerbung für ein medizinisches Produkt sah der Ausschuss in einem Artikel in TV14, der sich mit Sportverletzungen beschäftigte. Darin wurde ohne entsprechende redaktionelle Begründung eine einzelne Schmerzsalbe aus einer Palette ähnlicher Produkte herausgegriffen und namentlich genannt. Dadurch entstand ein Wettbewerbsvorteil für den Hersteller.&nbsp;Die Programmzeitschrift verletzte zudem mit der Veröffentlichung einer für den Leser nicht erkennbaren Anzeige die Richtlinie 7.1 des Pressekodex. Zwar war die Anzeige in Details anders gestaltet als die redaktionellen Veröffentlichungen. Allerdings waren diese nicht ausreichend, um dem Leser den Werbecharakter deutlich zu machen. Richtlinie 7.1 fordert: </p>
<p class="align-left"><i>Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen</i> <i>Regelungen.</i> </p>
<p class="align-left">Die Jugendzeitschrift BRAVO erhielt eine Rüge für einen Artikel unter dem Titel „So kriegst Du Deinen Traumjob&quot;, in dem ein Besuch des Comedians Oliver Pocher in einem Informationszentrum der Bundesagentur für Arbeit geschildert wurde. Mit der Berichterstattung flankierte die Redaktion eine Kooperation zwischen der Bundesagentur, die Pocher als Werbeträger engagiert hatte, und der Bauer Media KG. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit - dem Projekt ‚Job Attacke' - waren verschiedene Anzeigenveröffentlichungen vereinbart worden. Die Zeitschrift hatte in dem redaktionellen Artikel zu dem Projekt über diese <br />Verflechtung allerdings nicht informiert. Im letzten Satz der Ziffer 7 Pressekodex wird eine solche Transparenz jedoch gefordert, damit Leser das Eigeninteresse des Verlages an einer entsprechenden redaktionellen Veröffentlichung erkennen können: </p>
<p class="align-left"><i>[…] Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. <br /></i></p>
<p class="align-left"><b>Statistik</b><br />Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 126 Beschwerden behandelt. Dabei wurden neben den zehn öffentlichen Rügen noch zwei nicht-öffentliche Rügen ausgesprochen. Zudem gab es 19 Missbilligungen und 25 Hinweise. In 38 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In neun Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. Ein Fall war nicht aufklärbar. In fünf Fällen hatten sich mehrere Beschwerdeführer gegen dieselbe Veröffentlichung <br />beschwert, hier wird das Ergebnis nur einmal gezählt.&nbsp;</p>
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<p class="align-left"><b>Ansprechpartnerin für die Presse</b>: Ella Wassink, Tel. 030-367007-13 </p>
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			<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 11:34:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Mehr Schutz für Journalisten</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/mehr-schutz-fuer-journalisten.html</link>
			<description>Presserat: Schutz vor Strafverfolgung von Berufsgeheimnisträgern erweitern</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat appelliert in seiner Sitzung am 3. März an die Bundesministerin der Justiz, ihren Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen für Strafermittlungsmaßnahmen zu überarbeiten. Der dort behandelte § 160a der Strafprozessordnung muss umfassender als bislang Journalisten vor Ermittlungsmaßnahmen schützen. Die Plenumsmitglieder unterstreichen das Anliegen der Medienverbände, die Journalisten in den Personenkreis der geschützten Berufsgeheimnisträger aufzunehmen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der aktuelle Entwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass der Kreis der dort erfassten Berufsgeheimnisträger auf Rechtsanwälte ausgeweitet werden soll. Ermittlungs-maßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger sind danach im Umfang ihres Zeugnisverweigerungsrechtes unzulässig. Dahingegen bleiben Ermittlungsmaßnahmen gegen Journalisten zulässig, wenn das Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Informantenschutz überwiegt. Der Presserat begrüßt die geplante Erweiterung des Personenkreises auf Rechtsanwälte, fordert aber gleichzeitig, dass zukünftig auch Journalisten von dem umfassenden Schutz profitieren sollten. </p>
<p class="bodytext">Es reiche nicht aus, im Umfang ihres Zeugnisverweigerungsrechts zu verbieten, die Wohnräume von Journalisten zu überwachen oder deren Papiere zu beschlagnahmen, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Kommunikation möglich blieben. Diese Situation führt aus Sicht des Presserats dazu, dass der Informantenschutz nicht gewährleistet werden kann. Die vertrauliche Kommunikation zwischen Informanten und Medien ist bedeutender Bestandteil der journalistischen Arbeit, die von der Pressefreiheit geschützt wird. „Die Presse erfüllt in der Demokratie die wichtige Aufgabe, Missstände an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Einschränkung der Recherchefreiheit ist eine potentielle Gefahr für die Demokratie&quot;, sagt Bernd Hilder, neu gewählter Sprecher des Deutschen Presserats.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
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<p class="bodytext">Ansprechpartner für die Presse: Lutz Tillmanns, Tel. 030-367007-0 </p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 17:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Presserat begrüßt Urteil zur Vorratsdatenspeicherung</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/presserat-begruesst-urteil-zur-vorratsdatenspeicherung.html</link>
			<description>Urteil ein Erfolg für die Pressefreiheit</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärte. Die Mitglieder des Plenums, die am 3. März in Berlin zu ihrer Frühjahressitzung zusammentraten, appellieren an den Gesetzgeber, bei einem neuen Gesetz zur Speicherung von Verbindungsdaten unbedingt die schutzwürdigen Interessen der Journalistinnen und Journalisten zu berücksichtigen.</p>
<p class="bodytext">„Das Urteil war deshalb ein Erfolg für den Rechtsstaat und damit auch ein Erfolg für die Pressefreiheit. Journalisten und ihre Informanten dürfen nun bis auf weiteres wieder davon ausgehen, dass ihre Kommunikationsdaten nicht aus Sicherheitsgründen gespeichert werden&quot;, betonte Bernd Hilder, der neu gewählte Sprecher des Deutschen Presserats in Berlin. „Dem schleichenden Prozess der Entwertung des Quellenschutzes ist damit von verfassungsrechtlich höchster Stelle Einhalt geboten&quot;, so Hilder.</p>
<p class="bodytext">Das Verfassungsgericht rügte in seinem Urteil von Dienstag das bestehende Gesetz, weil es die Datensicherheit nicht in ausreichendem Maße berücksichtige und keine klaren Regelungen zur Verwendung der Telekommunikationsdaten vorschreibe. Die gespeicherten Verbindungsdaten der letzten sechs Monate müssten deshalb unverzüglich gelöscht werden, so das Bundesverfassungsgericht. </p>
<p class="bodytext">Der Presserat hatte schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung die negativen Auswirkungen für die Medienfreiheit in Deutschland angemahnt, da die Journalistinnen und Journalisten ihren Informanten keinen Schutz gewährleisten konnten. Der verdachtslose staatliche Zugriff auf alle elektronischen Kontakte von Journalisten schreckt Informanten massiv ab, da ihre Anonymität dadurch nicht mehr gesichert ist.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><br />Ansprechpartner für die Presse: Lutz Tillmanns, Tel. 030-367007-0</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 17:30:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Presserat mit neuem Vorsitzenden</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/presserat-mit-neuem-vorsitzenden.html</link>
			<description>Plenum wählt Bernd Hilder zum Sprecher</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat hat Bernd Hilder (BDZV), Chefredakteur der LEIPZIGER VOLKSZEITUNG, am gestrigen Mittwoch in Berlin zu seinem neuen Sprecher gewählt. Er löst damit turnusgemäß nach zwei Jahren den amtierenden Sprecher, Manfred Protze (dju in Ver.di), ab. Als stellvertretende Sprecherin wählte das Plenum Dr. Ilka Desgranges (DJV), Redaktionsleiterin der SAARBRÜCKER ZEITUNG.</p>
<p class="bodytext"><br />Neuer Vorsitzender des Trägervereins des Deutschen Presserats 20010/2011 ist Kajo Döhring, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Journalistenverbandes (DJV). Sein Stellvertreter ist Fried von Bismarck (VDZ), Verlagsleiter des SPIEGEL-Verlags, Hamburg.</p>
<p class="bodytext">Auch für zwei Beschwerdeausschüsse wurden neue Vorsitzende gewählt: Manfred Protze (dju in ver.di) für den Beschwerdeausschuss 1 und Ursula Ernst (DJV), Redakteurin der AUGSBURGER ALLGEMEINEN, für den Beschwerdeausschuss 2. Claudia Bechthold (DJV), Redakteurin der OFFENBACH-POST, bleibt Vorsitzende des Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz. Als Stellvertreter wurde für den Beschwerdeausschuss 1 Prof. Robert Schweizer (VDZ) gewählt. Den stellvertretenden Vorsitz des Ausschuss 2 übernimmt Peter Enno Tiarks (VDZ).</p>
<p class="bodytext">Die Vorsitzenden der Gremien des Presserats werden in der Regel alle zwei Jahre neu gewählt. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><br />Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 030-367007-13</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 17:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
	</channel>
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