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		<title>www.presserat.info: RSS Feed aktueller Pressemeldungen</title>
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			<title>www.presserat.info: RSS Feed aktueller Pressemeldungen</title>
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		<lastBuildDate>Thu, 08 Dec 2011 15:55:00 +0100</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Toter Gaddafi darf gezeigt werden – Platzierung und Größe der Darstellung jedoch ausschlaggebend</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/toter-gaddafi-darf-gezeigt-werden-platzierung-und-groesse-der-darstellung-jedoch-ausschlaggebend.html</link>
			<description>Presserat hatte 49 Beschwerden zum Tod Gaddafis zu bewerten</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats tagten am 6. und 7. Dezember 2011 in Berlin und sprachen insgesamt zwei Rügen aus.</p>
<p class="bodytext"><b>Tod des Diktators Gaddafi<br /></b>Insgesamt 49 Beschwerden lagen dem Presserat zur Berichterstattung über den gewaltsamen Tod Muammar Al-Gaddafis in Libyen vor. Der Presserat hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein getöteter Diktator in Fotos und Bewegtbildern gezeigt werden darf und wenn ja, in welcher Form. Grundsätzlich ist der Presserat der Auffassung, dass der Tod von Diktatoren auch in Bildern festgehalten werden darf. Eine Tabuisierung des Todes sollte es in den Medien nicht geben. </p>
<p class="bodytext">Selbstverständlich ist der Anblick eines getöteten Menschen kein Anblick, dem sich ein Leser oder Internet-User in der Regel gerne stellt. Dennoch gehört es zu den Aufgaben der Presse, auch solche Informationen in Wort und Bild zu vermitteln, die Gewalt, Krieg und Sterben beinhalten. Die Darstellung des toten Gaddafis verstößt daher nicht per se gegen den Grundsatz der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Kodex. Auch die Ziffer 11 des Kodex, die eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Tod untersagt, ist nicht automatisch verletzt. So hat der Beschwerdeausschuss 2 des Presserats auch insgesamt 14 Beschwerden aus diesen Gründen als unbegründet zurückgewiesen. Die Bilder sind Dokumente der Zeitgeschichte.</p>
<p class="bodytext">Dennoch ist bei der Darstellung darauf zu achten, in welcher Form die Bilder gezeigt werden. So haben zwei Boulevardzeitungen ein Foto des blutverschmierten Gesichts des toten Gaddafi, gezoomt und vergrößert, auf der Titelseite über dem Bruch veröffentlicht. Hierin erkannte der Ausschuss einen Verstoß gegen Aspekte des Jugendschutzes. In Ziffer 11 wird ausdrücklich gesagt: „Die Presse beachtet den Jugendschutz.“ Darüber hinaus regelt die Richtlinie 11.1 (unangemessene Darstellung) besonders die Platzierung von solchen Fotos. Hier heißt es: </p>
<p class="bodytext"><i>„Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird.<br />Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche.&quot;<br /></i></p>
<p class="bodytext">In beiden Fällen sprach der Beschwerdeausschuss eine Missbilligung aus – bei insgesamt 35 Beschwerdeführern.</p>
<p class="bodytext"><b>Rüge für Bericht über Pilawa</b><br />Die Zeitschrift „DAS NEUE“ erhielt eine öffentliche Rüge, da sie nach Auffassung des Presserats gegen das Wahrheitsgebot nach Ziffer 1 des Pressekodex verstoßen hat. In dem auf der Titelseite der Ausgabe vom 17.09.2011 angekündigten Beitrag „Jörg Pilawa – Ein Ehe-Drama! Er lässt seine Frau im Stich“ spekulierte das Magazin über den Zustand der Ehe des Fernsehmoderators. Jörg Pilawa, der selbst als Beschwerdeführer auftrat, monierte daran, dass mit der Überschrift die Leser über sein Familienleben in die Irre geführt würden. Die Zeitschrift verteidigte sich damit, lediglich O-Töne von Pilawa aus der Sendung „Rette die Millionen“ zum Anlass einer kritischen Berichterstattung gemacht zu haben. </p>
<p class="bodytext">Der Presserat erkannte den Verstoß gegen den Grundsatz wahrheitsgemäßer Berichterstattung darin, dass die Zeitschrift DAS NEUE Vermutungen zum Zustand der Ehe durch die Wahl der Titelseitenüberschrift zur Tatsache stilisiert habe. Damit sei ohne belegbare Quellen eine persönliche Geschichte konstruiert worden, die Pilawa moralisch abwerte. </p>
<p class="bodytext"><b>Trennungsgebot</b><br />Wegen Schleichwerbung gerügt wurde die AUTO-ZEITUNG. Im Gebrauchtwagen-Sonderheft 2012 hatte die Redaktion einen Beitrag über den Werterhalt von Autos durch regelmäßige Wartung veröffentlicht. Dabei wurde ohne jede kritische Betrachtung&nbsp; ausschließlich das Angebot der Werkstattkette A.T.U. vorgestellt. Mitbewerber wurden nicht genannt. Der Artikel enthielt Preisangaben sowie einen Hinweis auf die Website des Unternehmens. Beigestellt waren der Veröffentlichung zudem ein Interview mit dem Geschäftsführer der Firma sowie Fotos, auf denen deutlich das Logo A.T.U zu sehen war. Mit dieser Darstellung wurde die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 Pressekodex überschritten. Richtline 7.2 (Schleichwerbung) hält fest: </p>
<p class="bodytext"><i>Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.</i></p>
<p class="bodytext"><i>Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.</i> </p>
<p class="bodytext"><b>Statistik</b> <br />Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen 158 Beschwerden behandelt, darunter drei Mehrfach-Beschwerden mit insgesamt 64 Beschwerdeführern. Neben den zwei öffentlichen Rügen gab es 16 Missbilligungen und 27 Hinweise. In 72&nbsp; Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In sechs Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. In einem Fall gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ansprechpartner für die Presse: Arno Weyand und Ella Wassink, Tel. 030-367007-0</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 15:55:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Presserat fordert: Pressefreiheitsgesetz endlich verabschieden</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/presserat-fordert-pressefreiheitsgesetz-endlich-verabschieden.html</link>
			<description>Jahrespressekonferenz in Berlin</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Sprecher des Presserats, Bernd Hilder, und Geschäftsführer, Lutz Tillmanns, informierten auf der Jahrespressekonferenz des Deutschen Presserats am 17. Oktober 2011 in Berlin u.a. über folgende Themen:</p><ul><li>&nbsp;Pressefreiheitsgesetz</li><li>&nbsp;Beschwerdearbeit im Fokus: Zahlen und Trends 2010/2011</li><li>&nbsp;Opferschutz&nbsp;</li><li>&nbsp;13. Europäisches Presseratstreffen in Moskau</li></ul><p class="bodytext"><b>Pressefreiheitsgesetz immer noch in weiter Ferne<br /></b>Die parlamentarischen Beratungen an dem Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit scheinen inzwischen komplett ins Stocken geraten zu sein. Nachdem die Bundesregierung bereits im Oktober letzten Jahres (am 21.10.2010) den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht“ eingebracht hat, legte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Monat später den Entwurf eines „Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht“ vor. Der Deutsche Presserat begrüßte schon damals, dass beiden Entwürfen der gesetzgeberische Wille gemeinsam ist, im Interesse der Presse- und Rundfunkfreiheit die Schwellen für Eingriffe in den Quellen- und Informantenschutz höher zu legen. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem sog. Cicero-Urteil vom 27.02.2007 werden die Entwürfe aber in unterschiedlichem Grade gerecht. Der Regierungsentwurf zielt lediglich auf eine Entschärfung des § 353b des Strafgesetzbuches ab. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Journalisten von Staatsanwaltschaften allein deshalb der Beihilfe zum Geheimnisverrat beschuldigt werden können, weil sie ihnen zugespieltes Material veröffentlichen. Außerdem sollen Beschlagnahmen bei Medienangehörigen nur noch möglich sein, wenn gegen sie ein dringender Tatverdacht besteht. </p>
<p class="bodytext">Der Entwurf der Grünen-Fraktion geht deutlich darüber hinaus. Er will zusätzliche Lücken im Schutz gegenüber Ermittlungsmaßnahmen schließen. So soll nicht nur die Beihilfe, sondern auch die Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b StGB für Journalisten straffrei bleiben. Desweitern sollen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen in Wohnungen und Arbeitsräumen bei Journalisten nur noch von einem Richter angeordnet und unter strikter Beachtung der Pressefreiheit begründet werden können. Zudem sollen Journalisten in Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Zulässigkeit von Maßnahmen den übrigen Berufsgeheimnisträgern wie Geistlichen, Rechtsanwälten und Abgeordneten gleichgestellt werden.</p>
<p class="bodytext">Gemeinsam mit den übrigen Presse- und Rundfunkverbänden hatte der Presserat deshalb im Januar dieses Jahres an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages eine ausführliche Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen abgegeben. Die Anhörung von Experten im Bundestag-Rechtsausschuss am 26.01.2011 hat dennoch gezeigt, dass die Notwendigkeit, die Pressefreiheit und den Schutz von Journalisten im Straf- und Strafprozessrecht zu stärken, unterschiedlich bewertet wird. Presseratssprecher, Bernd Hilder, sagte dazu auf der Pressekonferenz: „Es ist dringend notwendig, dass das „Cicero-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts endlich umgesetzt wird!“ Wie wichtig ein solches Gesetz ist, zeigt auch der Vorschlag des Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Siegfried Kauder. Dieser hatte nach der Datenpanne bei der Enthüllungsplattform Wikileaks schärfere Geheimhaltungsvorschriften für die Presse gefordert. Der Presserat hält solche Vorschläge für falsch und populistisch. Sie würden den kritischen Journalismus in Deutschland schwer belasten. Der Deutsche Presserat appelliert deshalb an alle Bundestagsfraktionen, die vorliegenden Gesetzentwürfe ernsthaft weiter zu beraten und im Sinne einer Stärkung der Pressefreiheit zu beschließen.</p>
<p class="bodytext"><b>Zahlen und Trends zur Beschwerdearbeit<br /></b>Das Jahr 2010 war für den Presserat in Bezug auf die Anzahl der Beschwerden ein Rekordjahr. Insgesamt 1.661 Menschen wandten sich mit ihren Beschwerden an den Presserat. Dabei gab es allein knapp 200 Beschwerden zum Titanic-Titelblatt vom April 2010 und über 240 Beschwerden zum Loveparade-Unglück im Juli 2010. Im laufenden Jahr 2011 gab es bislang keine Vielfach-Beschwerden. Die Zahl der Beschwerden wird 2011 daher im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich rückläufig sein. Zu den Vorfällen in Norwegen erreichten den Presserat insgesamt 16 Beschwerden. Hier wurden eine nicht-öffentliche Rüge, eine Missbilligung und zwei Hinweise ausgesprochen. Insgesamt sieben Beschwerden zum Massaker in Norwegen und zu dem Anschlag in Oslo wurden als unbegründet angesehen. </p>
<p class="bodytext">2010 wurden folgenden Maßnahmen von den drei Beschwerdeausschüssen des Presserats ausgesprochen: 34 öffentliche Rügen, sieben nicht-öffentliche Rügen, 74 Missbilligungen und 84 Hinweise. 23 Beschwerden waren begründet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. 348 Beschwerden wurden als unbegründet abgelehnt.<br /><b></b></p>
<p class="bodytext"><b>Amokläufe und Unglücksfälle: Opferschutz hat Vorrang<br /></b>Die Beschwerdeausschüsse des Presserats beschäftigten sich in den letzten Jahren mehrfach intensiv mit Berichterstattungen über Amokläufe (Norwegen, Winnenden) und Unglücksfälle (Loveparade, Flugzeugabstürze), bei denen viele Tote zu beklagen waren. Im Mittelpunkt der Beschwerden stand dabei häufig die Veröffentlichung von&nbsp; Fotos und Namen der Opfer. Viele Leser sahen darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Getöteten und eine Belastung für die Hinterbliebenen. In Ziffer 8 Richtlinie 8.1 Pressekodex ist festgehalten, dass bei der Berichterstattung über Unglücksfälle und Straftaten die Presse keine Informationen in Wort und Bild veröffentlicht, die eine Identifizierung von Opfern ermöglichen. Weiter heißt es, dass Opfer von Unglücksfällen und Straftaten Anspruch auf einen besonderen Schutz ihres Namens haben. Zuletzt entschied der Presserat im Hinblick auf zwei Veröffentlichungen über die Attentate in Norwegen, in denen eine Vielzahl von Opfern mit Bild und vollem Namen dargestellt wurde, dass eine solche Berichterstattung presseethisch nicht vertretbar ist. Bei dieser Bewertung wurde intensiv die Frage diskutiert, ob es nach einer derart außergewöhnlichen Tat gerechtfertigt sei, die Opfer zu zeigen. Viele Medien hatten die Fotos veröffentlicht, weil die Redaktionen den Opfern “ein Gesicht geben“ wollten, um den Lesern das Ausmaß dieses schrecklichen Verbrechens emotional begreifbarer zu machen. </p>
<p class="bodytext">Diese Intention kollidiert allerdings mit dem Persönlichkeitsrecht der Opfer. Nur weil Menschen zufällig Opfer eines schrecklichen Verbrechens oder eines Unglücks werden, rechtfertigt dies nicht automatisch eine identifizierende Berichterstattung über ihre Person. Bei der Abwägung in Bezug auf die Opfer von Norwegen gelangte der Presserat zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht der Opfer ein mögliches Informationsinteresse der Leser überlagert. Die durch die Fotos entstehende Emotionalisierung ist lediglich eine erweiterte Information, die vom ethischen Standpunkt her zum sachlichen Verständnis des Amoklaufs so nicht erforderlich war. Bei dieser Entscheidung berücksichtigte der Beschwerdeausschuss auch das Ergebnis einer Diskussion aus der März-Sitzung des Plenums des Presserats. Darin setzte sich das Gremium intensiv mit den Argumenten einzelner Redaktionen für eine Veröffentlichung von Opfergalerien auseinander. Dabei gab es auch innerhalb des Presserats Stimmen, die dies in einem engen Rahmen für presseethisch vertretbar hielten. Allerdings sprach sich die deutliche Mehrheit der Mitglieder dafür aus, das Persönlichkeitsrecht der Opfer nicht zu lockern und auch künftig – analog zur bisherigen Spruchpraxis – den Opferschutz restriktiv zu handhaben.</p>
<p class="bodytext"><b>13. Jahrestreffen Europäischer Presseräte</b> <br />Vom 5. - 8. Oktober 2011 fand auf Einladung der Russischen Journalistenunion (Russian Union of Journalists - RUJ), des Russischen Rates für Pressebeschwerden (Russia’s Public Chamber for Press Complaints - PCPC) und der Russischen Verlegerunion (Guild of Periodical Press Publishers - GIPP) die 13. Jahrestagung der&nbsp; Europäischen Presseräte in Moskau statt. Die Presseräte treffen sich seit 1999 als loser Verbund unter dem Namen AIPCE (Alliance of Independent Press Councils of Europe) jährlich zu einem Erfahrungsaustausch über ihre Arbeit. Dabei geht es neben der praktischen Anwendung und Auslegung ethischer Grundregeln, die in den jeweiligen Pressekodices veröffentlicht sind, auch um die presserechtlichen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern. Insgesamt 26 Länder (davon 12 EU-Staaten) und Beobachter des Europarates nahmen an dem diesjährigen Treffen teil. Themen waren u. a. die Finanzierung und rechtliche Grundlagen der Presseräte. Diskutiert wurde auch über die Auswirkungen, die Twitter, soziale Netzwerke, Blogs und jede Art von „Bürgerjournalismus“ auf die Arbeit der Journalisten haben. Der Druck auf die Redaktionen, Schnelligkeit vor Genauigkeit zu stellen, nimmt überall zu. Die Presseräte waren sich jedoch einig, dass genaue Recherchen und die Überprüfung der Wahrhaftigkeit einer Meldung Vorrang haben muss. </p>
<p class="bodytext">Im Rahmen der Tagung wurde den AIPCE-Mitgliedern zudem der Film „Bitter taste of freedom“ von Marina Goldovskaya gezeigt, der eine Widmung an die vor fünf Jahren getötete russische Journalistin und Aktivistin Anna Politkowskaja ist. Der Dokumentarfilm kritisiert deutlich die politische Situation in Russland und wurde von der Gilde der Dokumentarfilmer für einen Oscar nominiert. Zudem gab es eine Gedenkzeremonie für Anna Politkowskaja: Zur Erinnerung an die bis heute nicht aufgeklärte Ermordung vor fünf Jahren legten die Mitglieder der Konferenz Blumen an der Grabstätte nieder. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Ansprechpartner für die Presse:</b> Lutz Tillmanns und Ella Wassink, Tel. 030-367007-0</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 13:08:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Einladung zur Jahrespressekonferenz </title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/einladung-zur-jahrespressekonferenz.html</link>
			<description>17.10.2011 in der Geschäftsstelle des Deutschen Presserats in Berlin</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat lädt zu seiner Jahrespressekonferenz <b>am 17. Oktober 2011 </b>in Berlin ein. Als Ansprechpartner stehen Ihnen der Sprecher des Presserats, Bernd Hilder, und Geschäftsführer Lutz Tillmanns zur Verfügung. </p>
<p class="bodytext">Inhaltlich wird es vor allem um das Kerngeschäft des Presserats, die Beschwerdearbeit, gehen. Ein besonderes Augenmerk soll hier auf die identifizierende Berichterstattung von Opfern gelegt werden, die immer wieder zu begründeten Beschwerden beim Presserat führt. Dies war 2011 erneut der Fall, nachdem ein Amokläufer in Norwegen viele Menschen erschossen hatte. Etliche Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichten daraufhin die Fotos dieser Opfer. </p>
<p class="bodytext">Politisch befindet sich der Entwurf des Pressefreiheitsgesetzes weiterhin in der parlamentarischen Beratung. Die Stärkung der Pressefreiheit bleibt ein dringendes Anliegen des Presserats und sämtlicher Medienverbände. </p>
<p class="bodytext">Wir würden uns freuen, Sie in den Räumen der Geschäftsstelle in Berlin-Charlottenburg begrüßen zu dürfen! Um Anmeldung wird gebeten.</p>
<p class="bodytext"><b>Wann:</b> &nbsp;Montag, 17.10.2011, 11 Uhr<br /><b>Wo:</b> &nbsp;&nbsp;Berlin, Geschäftsstelle des&nbsp; Deutschen Presserats, <b>Fritschestr. 27/28,&nbsp;</b>&nbsp;<br />2. Innenhof Aufgang A, 10585 Berlin. U-Bahn Stationen: Bismarckstraße (U2 und U7) oder Sophie-Charlotte Platz (U2). Bus: 107 (Kaiser-Friedrich-Straße)<br /><br />Bitte beachten Sie, dass keine gesonderten Parkplätze zur Verfügung stehen.</p>
<p class="bodytext"><b>Wir bitten um eine formlose Anmeldung per E-Mail an: </b><a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,kphqBrtguugtcv0fg');" ><b>info&lrm; &#64; &lrm;presserat.de</b></a></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 11:14:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Presserat verabschiedet Fried von Bismarck</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/presserat-verabschiedet-fried-von-bismarck.html</link>
			<description>20 Jahre ehrenamtliche Arbeit im Sinne der Pressefreiheit</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der ehemalige Verlagsleiter des SPIEGEL und Geschäftsführer von SPIEGEL TV, Fried <b>von Bismarck</b>, scheidet nach 20 Jahren im Deutschen Presserat aus. Der Presserat dankt von Bismarck, der zwei Mal Sprecher des Deutschen Presserats, sowie jahrelanges Mitglied in den Beschwerdeausschüssen und mehrmals Vorsitzender des Trägervereins war, für seinen hohen ehrenamtlichen Einsatz. „Durch seine verlegerische Erfahrung, sein journalistisches Verständnis und seine Kenntnisse im Onlinebereich hat er dem Presserat in vielen Jahren zur Seite gestanden und zahlreiche Entwicklungen mit geprägt. Er wird den Gremien und Mitgliedern als meinungsstarker, gleichwohl vermittelnder, Kollege sehr fehlen“ ,sagte Karl-Josef Döhring, Vorsitzender des Trägervereins des Deutschen Presserats, bei der Verabschiedung am 14.09.2011 in Berlin.</p>
<p class="bodytext">Ihm folgt Katharina <b>Borchert</b>, Geschäftsführerin von SPIEGEL ONLINE, als neues Mitglied für den VDZ in den Presserat.&nbsp; </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Ansprechpartnerin für die Presse</b>: Ella Wassink, Deutscher Presserat, Tel. 030-367007-0</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 16 Sep 2011 13:59:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Opferfotos</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/keine-opferfotos.html</link>
			<description>Amoklauf in Oslo: Presserat betont Persönlichkeitsrechte</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat tagte vom 13. bis 15.09.2011 in Berlin und sprach insgesamt vier Rügen aus.</p>
<p class="bodytext"><b>Amoklauf in Oslo <br /></b>Insgesamt 16 Beschwerden lagen dem Presserat zur Berichterstattung über den Bombenanschlag in Oslo sowie den Amoklauf auf Utoya vor. Mehrere Beschwerden waren bereits im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. In anderen Fällen mussten die Ausschüsse entscheiden.</p>
<p class="bodytext">Der Presserat kritisierte zwei Veröffentlichungen, in denen eine Vielzahl von Opfern mit Bild und vollem Namen dargestellt wurde und sprach jeweils einen Hinweis aus. Das Gremium diskutierte bei der ethischen Bewertung intensiv die Frage, ob es nach einer derart außergewöhnlichen Tat gerechtfertigt ist, die Opfer zu zeigen. Viele Medien hatten die Fotos&nbsp; veröffentlicht, weil die Redaktionen den Opfern “ein Gesicht geben“ wollten, um den Lesern das Ausmaß dieses schrecklichen Verbrechens begreifbarer zu machen. Diese Intention stößt sich allerdings mit dem Persönlichkeitsrecht der Opfer. Nur weil Menschen zufällig Opfer eines schrecklichen Verbrechens werden, rechtfertigt dies nicht automatisch eine identifizierende Berichterstattung über ihre Person. Bei der Abwägung gelangte das Gremium zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht der Opfer im konkreten Fall ein mögliches Informationsinteresse der Leser überlagert. Die durch die Fotos entstehende Emotionalisierung ist lediglich eine erweiterte Information, die vom ethischen Standpunkt her zum sachlichen Verständnis des Amoklaufs so nicht erforderlich war. </p>
<p class="bodytext">Eine nicht-öffentliche Rüge erhielten BILD und BILD-Online für die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem neben dem Attentäter selbst auch dessen Mutter so wie eine Freundin abgebildet waren. Nach Ziffer 8 sind die Persönlichkeitsrechte von nicht Beteiligten zu schützen. Die Richtlinie 8.1 erläutert im Absatz 3: </p>
<p class="bodytext"><i>Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig.<br /></i></p>
<p class="bodytext"><b>Kein Journalismus<br /></b>Die Zeitschrift LEA erhielt eine öffentliche Rüge, weil sie einen frei erfundenen Text als journalistisch-redaktionellen Beitrag zu einem medizinischen Thema veröffentlicht hatte. Die Zeitschrift teilte dem Presserat aufgrund einer Leserbeschwerde zwar mit, dass man sich von der Autorin, einer freien Mitarbeiterin, getrennt habe. Die Redaktion unterließ es jedoch, die Leserschaft über die grobe Irreführung zu unterrichten. Veröffentlichungen dieser Art schädigen das Ansehen der Presse, urteilte der Presserat. Leserinnen und Leser haben einen Anspruch darauf, über erkannte redaktionelle Fehlleistungen unterrichtet zu werden. </p>
<p class="bodytext"><b>Persönlichkeitsrechte von Opfern</b><br />Eine nicht-öffentliche Rüge sprach der Ausschuss gegen BILD aus. Die Boulevardzeitung hatte in der Regionalausgabe Berlin/Brandenburg das Foto eines jungen Mädchens veröffentlicht, das vor zwei Jahren bei einem Autounfall ums Leben gekommen war. Das Foto erschien zu einem Beitrag über den damaligen Freund des Mädchens, der Anfang dieses Jahres ebenfalls bei einem tragischen Unglück zu Tode kam. Der Ausschuss erkannte in der Veröffentlichung&nbsp; des Bildes, das ohne Einverständnis der Hinterbliebenen erfolgte, einen schweren Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex.</p>
<p class="bodytext"><i>(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.<br /></i></p>
<p class="bodytext"><b>Trennungsgebot</b><br />Keinen Servicecharakter – sondern mangelnde journalistische Distanz und einen Verstoß gegen die in Ziffer 7 festgehaltene klare Trennung von Redaktion und Werbung – erkannte der Ausschuss im Fall des MÜNCHNER MERKUR. Die Zeitung hatte in ihrer Online-Ausgabe über die Wiedereröffnung einer bekannten Einkaufspassage berichtet und dabei detailliert die einzelnen Geschäfte, ihre Angebote und Preise genannt. Für den Ausschuss gingen diese Beschreibungen verbunden mit der werblichen Sprache („Gaumenfreuden“, „Wohlfühlessen“) über ein öffentliches Interesse hinaus. Damit wurde die Grenze zur Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.1 überschritten. </p>
<p class="bodytext"><i>Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen<br />Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen. <br /></i></p>
<p class="bodytext"><b>Statistik</b> <br />Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 84 Beschwerden behandelt. Neben den zwei öffentlichen und zwei nicht-öffentlichen Rügen gab es 16 Missbilligungen und 18 Hinweise. In 37 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In sieben Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. In einem Fall gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.</p>
<p class="bodytext"><b>Ansprechpartner für die Presse:</b> Edda Kremer und Ella Wassink, Tel. 030-367007-0</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 16 Sep 2011 12:21:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Recherche – ohne Grenzen?</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/recherche-ohne-grenzen.html</link>
			<description>Neues Jahrbuch des Deutschen Presserats erschienen</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Recherchen und&nbsp; ihre Grenzen sind Schwerpunktthema des diesjährigen Jahrbuchs des Deutschen Presserats. Zwei Experten berichten aus ihrer Praxis und erläutern Hintergründe und Bedeutung von Informanten und Whistleblowern: Ines Pohl, Chefredakteurin der taz, sowie Professor Dr. Johannes Ludwig von der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Hamburg. </p>
<p class="bodytext">Pohl erläutert die Grundregeln des Qualitätsjournalismus, die auch in Zeiten von Wikileaks, Bloggern und Bürgerjournalisten zu gelten haben. Ludwig zieht eine Zwischenbilanz zu den Veröffentlichungen von Wikileaks und erläutert die demokratische Leistungsfähigkeit von Leaking-Plattformen. Beide Experten machen deutlich, dass sich die tiefgreifenden ökonomischen, technologischen und berufspraktischen Entwicklungen im Journalismus nicht zurückdrehen lassen und dass der Umgang mit neuen Formen der Recherche immer aktuell diskutiert werden muss. </p>
<p class="bodytext">Das Jahrbuch enthält neben den Gastbeiträgen einen Rückblick auf das zweite Jahr Beschwerdepraxis für den Onlinebereich mit einer repräsentativen Auswahl von wichtigen Entscheidungen. Berichte über die Arbeit des Plenums und der Beschwerdeausschüsse&nbsp; sowie der Pressekodex, Angaben über die Mitglieder, Statistiken und eine Chronik sind ebenfalls enthalten.</p>
<p class="bodytext"><br />Bestellung des Jahrbuchs bitte nur bei: </p>
<p class="bodytext">UVK Verlagsgesellschaft mbH <br />Postfach 10 20 51<br />D - 78420 Konstanz<br /><a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,yknnmqoogpBwxm0fg');" >willkommen&lrm; &#64; &lrm;uvk.de</a><br />Tel. 07531-90530<br />Fax 07531-9053-98&nbsp;Jahrbuch des Deutschen Presserats 2011<br />mit der Spruchpraxis des Jahres 2010<br />Schwerpunkt: »Recherche – ohne Grenzen?« <br />2011, 216 Seiten, broschiert, <br />ISBN 978-3-86764-310-8<br />Einzeln: € 29,- / SFr 47,90<br />Fortsetzungspreis: € 23,- / SFr 41,- </p>
<p class="bodytext">Rezensionsexemplare bitte ebenfalls beim Verlag anfragen <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,wxmBnkvgtcvwtvguv0fg');" >uvk&lrm; &#64; &lrm;literaturtest.de</a>. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><br />Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 030-3670070</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 13:20:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Spekulationen über Michael Ballack</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/spekulationen-ueber-michael-ballack.html</link>
			<description>Zeitschrift wird für Persönlichkeitsrechtsverletzung gerügt</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Zeitschrift VIEL SPASS erhielt eine öffentliche Rüge für einen Bericht über den Fußball-Profi Michael Ballack. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Ehe-Drama“ spekuliert, ob Ballack ein geheimes Doppel-Leben mit einer anderen Frau führe. Berichtet wurde über seinen Auftritt für eine Hilfsorganisation. Anlass für spekulative Fragen und Feststellungen&nbsp; gab der Redaktion ein gemeinsames öffentliches Auftreten von Ballack mit einer als „unbekannte Begleiterin“ titulierten Repräsentantin dieser Organisation. Der Beschwerdeausschuss war der Ansicht, dass die Redaktion die aufgestellten Behauptungen („Ehe-Drama“, „Doppel-Leben“) nicht belegen kann. Die nicht durch hinreichende Tatsachen&nbsp; gestützte, moralisch abwertende Berichterstattung ist dazu geeignet, die Persönlichkeitsrechte und die Ehre von Ballack, seiner Frau sowie der betroffenen Mitarbeiterin der Hilfsorganisation zu verletzen. </p>
<p class="bodytext"><b>Persönlichkeitsrechte</b><br />Drei nicht-öffentliche Rügen erhielten BILD (Berlin) und BILD-Online für drei Berichte über Straftaten, die ungepixelte Fotos mutmaßlicher Täter enthielten. Das Gremium sah in keinem Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung. In einem Fall hatte BILD-Online über die Vorwürfe gegen einen Mann berichtet, der seine Tochter und zwei seiner Stiefkinder missbraucht haben soll. Im zweiten Fall ging es bei BILD-Online um eine Berichterstattung über eine junge Frau, die ihre Mutter erschlagen haben soll. Im dritten Fall schilderten Bild (Berlin) und BILD-Online die Entführung einer Vierjährigen in Kleinmachnow. Das Gremium mahnte die Einhaltung von Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 an. Die Identität eines Straftäters ist grundsätzlich zu schützen. Nur in Ausnahmefällen darf die Identität eines mutmaßlichen Täters in der Berichterstattung preisgegeben werden. Dabei ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Der Beschwerdeausschuss erkannte keine der in Richtlinie 8.1 genannten Ausnahmen. </p>
<p class="bodytext"><i>Richtlinie 8.1 – Nennung von Namen/Abbildungen<br />(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen. (…)<br /></i></p>
<p class="bodytext"><i>(4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird.<br /></i></p>
<p class="bodytext"><b>Trennung von Werbung und Redaktion<br /></b>Wegen Verletzung des in Ziffer 7 Pressekodex festgehaltenen Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung wurden die Zeitschrift PREMIUS sowie die RHEINISCHE POST und die BAYERISCHE STAATSZEITUNG gerügt.</p>
<p class="bodytext">PREMIUS hatte unter der Überschrift ‚Familienzeit mit viel Gefühl‘ einen Beitrag über die Robinson-Ferienclubs veröffentlicht. Der Artikel enthielt eine Vielzahl positiver Aussagen wie&nbsp; z. B. „Glücklich, wer sich auf die Verwöhnexperten von Robinson freuen darf“ oder auch „… immer fühlt sich der Gast so willkommen und umsorgt wie im Schoß einer großen Familie.“ Mit solchen Formulierungen aus der Sprache der Werbung wurde die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 deutlich überschritten.</p>
<p class="bodytext"><i>Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung<br />Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.<br />Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material. <br /></i></p>
<p class="bodytext">Ebenfalls Schleichwerbung erkannte der Ausschuss in einem Artikel unter dem Titel „Urlaub im Luxusbus“. Die RHEINISCHE POST hatte darin ohne erkennbaren aktuellen Anlass ausführlich und ausschließlich lobend über ein Busunternehmen berichtet. Am Ende des Beitrages wurden eine Telefonnummer und die Adresse einer Website veröffentlicht, unter der ein Reisekatalog des Anbieters bestellt werden kann. In derselben Ausgabe&nbsp; veröffentlichte die Zeitung eine Werbeanzeige des Busunternehmens sowie ein Verlags-Gewinnspiel, das sich auf die Anzeige bezog.</p>
<p class="bodytext">Gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen hat auch die BAYERISCHE STAATSZEITUNG. In einem Beitrag unter der Überschrift „Maßgeschneiderte Lösung durch erfahrene Anwälte“ stellte ein Mitarbeiter einer Wirtschaftskanzlei seinen Arbeitgeber vor. Die Veröffentlichung enthielt neben den Kontaktdaten der Kanzlei auch eindeutig werbliche Aussagen wie „… erhalten unsere Mandanten exzellente Rechtsberatung und Service auf höchstem Niveau“, mit denen ebenfalls die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde. </p>
<p class="bodytext"><b>Irreführung</b><br />Die Zeitschrift „Von&nbsp; Frau zu Frau“ erhielt eine öffentliche Rüge für die Abbildung eines Fotos in der Rubrik „Tiersprechstunde“. Unter der Bezeichnung „Facharzt“ war ein namentlich genannter Arzt abgebildet. Ein Leser konnte glaubhaft darlegen, dass der Arzt nicht existiert und es sich bei dem Abgebildeten um ein Fotomodell handelt. Der Ausschuss erkennt eine wahrheitswidrige Berichterstattung, die die Ziffer 1 des Pressekodex verletzt.&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Statistik</b><br />Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen 90 Beschwerden behandelt. Neben den fünf öffentlichen und drei nicht-öffentlichen Rügen gab es 14 Missbilligungen und 27 Hinweise. In 35 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In fünf Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. In einem Fall gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Ansprechpartner für die Presse:<br /></b>Edda Kremer und Arno Weyand, Tel. 030-367007-0</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 10 Jun 2011 11:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Datenschutz in Redaktionen</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/datenschutz-in-redaktionen.html</link>
			<description>Aktualisierter Leitfaden erschienen</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Leitfaden „Datenschutz in Redaktionen“ des Deutschen Presserats, der 2003 erstmalig heraus gegeben wurde, erscheint heute in einer überarbeiteten zweiten Auflage. Er kann <a href="fileadmin/download/PDF/Leitfaden_Redaktionsdatenschutz.pdf" title="Initiates file download" target="_self" class="download" >hier</a> herunter geladen oder in der Geschäftsstelle bestellt werden.&nbsp; </p>
<p class="bodytext">Der Leitfaden bietet auf 61 Seiten eine Hilfestellung für den Umgang mit persönlichen Daten im Redaktionsalltag. Neben grundsätzlichen Erläuterungen zu Datenschutz und Datensicherheit wurden die einschlägigen Regelungen des Pressekodex, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags zusammengestellt und kommentiert. Antworten auf häufig gestellte Fragen, ein Glossar und ausführliche Textauszüge komplettieren die neue Broschüre. </p>
<p class="bodytext">„Der Leitfaden zeigt Journalisten und Verlegern wie sich die Freiheit der Presse und gleichzeitig die Belange des Datenschutzes sichern lassen“, so Katrin Saft, Vorsitzende des Beschwerdeausschusses zum Redaktionsdatenschutz.</p>
<p class="bodytext">Der Leitfaden „Datenschutz in Redaktionen“ ist zum Selbstkostenpreis von 3,50 € (inklusive Porto und Versand) in der Geschäftsstelle des Presserats erhältlich. Bestellungen bitte per E-Mail an: <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,kphqBrtguugtcv0fg');" >info&lrm; &#64; &lrm;presserat.de</a>.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><br />Ansprechpartner für die Presse:<br />Janina Führ, Deutscher Presserat, Tel. 030-367007-0</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 09:58:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Presserat fordert Stärkung der Pressefreiheit</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/presserat-fordert-staerkung-der-pressefreiheit.html</link>
			<description>Gesetzgeber muss freie Recherchearbeit sicherstellen </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat appellierte auf seiner März-Sitzung an die Bundestagsfraktionen, den zurzeit beratenen Gesetzentwurf zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit zu beschließen. Er vertritt als Institution der Freiwilligen Selbstkontrolle die Auffassung, dass der aktuell ungenügende Schutz der Pressefreiheit und der Informanten nur durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt werden kann. Die Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 26. Januar habe gezeigt, wie wichtig es sei, das sogenannte „Cicero-Urteil&quot; des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 endlich umzusetzen.</p>
<p class="bodytext">Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der seit Dezember 2010 dem Parlament vorliegt, sollen sich Journalisten künftig nicht mehr strafbar machen, wenn sie geheime Informationen erhalten, auswerten und veröffentlichen. Dieser Gesetzentwurf will Journalisten auch besser vor Beschlagnahmungen schützen. Voraussetzung dafür soll künftig ein „dringender&quot; und nicht mehr nur ein einfacher Tatverdacht sein. Die Grünen-Fraktion hat einen weitergehenden Gesetzentwurf vorgelegt, der zusätzliche Lücken im Schutz gegenüber Ermittlungsmaßnahmen schließen soll.</p>
<p class="bodytext">„Der Schutz der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht ist teilweise lückenhaft. Da angesichts dieser Rechtslage Durchsuchungen und Beschlagnahmeaktionen bei Journalisten nicht verhindert werden können, ist die Recherchetätigkeit von Journalisten erheblich gefährdet, was einer ungerechtfertigten Einschränkung der Pressefreiheit gleichkommt&quot;, betont Bernd Hilder, der Sprecher des Deutschen Presserats in Berlin.</p>
<p class="bodytext"><br />Ansprechpartner für die Presse: Lutz Tillmanns, Tel. 030-367007-0</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 16:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Opferschutz hat Priorität</title>
			<link>http://www.presserat.info/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/pm/article/opferschutz-hat-prioritaet.html</link>
			<description>Identifizierende Berichterstattung muss in der Regel unterbleiben</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Presserat tagte am 22., 23. und 24.03.2011 in Berlin und sprach insgesamt sechs Rügen aus.</p>
<p class="bodytext"><b>Opferschutz<br /></b>Für die Veröffentlichung von zwei ungepixelten Fotos zweier ermordeter Jugendlicher erhielt <i>BILD-Online</i> eine nicht-öffentliche Rüge. Diese Veröffentlichung verstößt nach Meinung des Gremiums gegen die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen. Der Ausschuss betonte, dass das Wissen um die Identität der Opfer für das Verständnis des Verbrechens unerheblich ist und daran kein öffentliches Interesse besteht. Auch wenn es sich hier um einen bundesweit berichteten Fall handelt, geht es um jugendliche Opfer, die besonderen Schutz genießen. </p>
<p class="bodytext">Mit dieser Entscheidung betont der Ausschuss den insbesondere bei Jugendlichen dringend gebotenen Opferschutz, der im Pressekodex verankert ist: </p>
<p class="bodytext"><i>Richtlinie 8.1. Absatz 2:<br />Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein.<br /></i></p>
<p class="bodytext"><b>Informationelle Selbstbestimmung<br /></b>Die <i>Lünepost</i> wurde vom Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz für die regelmäßige Veröffentlichung von Fotos gerügt, auf denen jeweils eine Szene aus dem Straßenleben der Stadt gezeigt wird. Darauf ist stets eine Menschengruppe zu sehen. Das Gesicht einer der dort abgebildeten Personen wird von der Zeitung gelb eingekreist und damit durch einen so genannten „Glückskreis“ hervorgehoben. Unter dem Foto wird der Aufenthaltsort der Person zum Zeitpunkt der Aufnahme genannt und es wird ein Einkaufsgutschein von 25 Euro versprochen, wenn sie sich innerhalb von vier Wochen bei der Zeitung meldet. In einem Fall wurde der vorherige Gewinner namentlich genannt und geschildert, dass er seinen Gewinn bei einem Waffengeschäft eingelöst hat. Mit dieser Praxis verstößt die Lünepost gegen das in Ziffer 8 des Pressekodex verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung.</p>
<p class="bodytext">Der Beschwerdeausschuss hält es für ethisch nicht vertretbar, dass die betreffenden Personen ohne ihr Wissen in der Zeitung veröffentlicht werden. Durch die Einkreisung werden die Personen derart individualisiert, dass die Bilder nicht mehr den Charakter einer Übersichtsszene haben. Durch die Bildunterschrift wird außerdem der Aufenthaltsort der Person zu einer bestimmten Zeit bekannt gegeben. Dies sind Angaben zum Privatleben der Abgebildeten. Ohne deren Einverständnis verletzen diese Angaben die Persönlichkeitsrechte und den redaktionellen Datenschutz. Auch ein überwiegendes öffentliches Interesse ist nicht ersichtlich. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, wo ein Gewinner seinen Einkaufsgutschein einlöst.</p>
<p class="bodytext"><i>Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte<br />Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.<br /></i></p>
<p class="bodytext"><b>Unschuldsvermutung</b><br /><i>BILD (Bremen)</i> erhielt eine nicht-öffentliche Rüge für zwei Artikel über die Vorwürfe bzw. die Gerichtsverhandlung gegen einen ehemaligen Spieler der Amateurmannschaft von Werder Bremen sowie einen weiteren Verdächtigen wegen versuchten Totschlags. Durch die in den Beiträgen erfolgten Fotoveröffentlichungen und Namensnennungen wurden beide Angeklagten identifizierbar. Damit verletzte die Zeitung ihr Persönlichkeitsrecht. <br />Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Abs. 1 hält hierzu fest:</p>
<p class="bodytext"><i>(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.<br /></i></p>
<p class="bodytext">Die Berichterstattung war zudem vorverurteilend, da durch mehrere Formulierungen der Eindruck erweckt wurde, es sei bereits bewiesen, dass die Angeklagten die Ihnen zur Last gelegte Tat begangen haben.</p>
<p class="bodytext"><i>Ziffer 13 – Unschuldsvermutung<br />Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.<br /></i></p>
<p class="bodytext">Ergänzend wird in RL 13.1 ausgeführt:</p>
<p class="bodytext"><i>[…] Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.<br /></i></p>
<p class="bodytext"><b>Trennung von Redaktion und Werbung<br /></b>Wegen Schleichwerbung gerügt wurde <i>tv Hören und Sehen</i>. Die Programmzeitschrift hatte vier Beiträge über Krankheitsbilder veröffentlicht. In jedem der Artikel wurde dabei ein Markenprodukt als Heilmittel genannt. In diesen Hinweisen erkannte der Beschwerdeausschuss Schleichwerbung, da jeweils ein einzelnes Produkt ohne nachvollziehbaren Grund aus einer Palette ähnlicher Präparate mit gleichen Wirkstoffen hervorgehoben wurde. Dadurch entstand ein publizistisch nicht begründbarer Wettbewerbsvorteil für einzelne Anbieter. Damit wurde gegen Richtlinie 7.2 Pressekodex verstoßen.</p>
<p class="bodytext"><i>Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung<br />Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung <br />über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.<br />Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material. <br /></i></p>
<p class="bodytext">Ebenfalls wegen Schleichwerbung gerügt wurde die Zeitschrift <i>Premius</i> für einen Artikel über ein Fünf-Sterne-Hotel in Portugal. In dem Beitrag wurde in den höchsten Tönen von dem Hotel geschwärmt. Beigestellt waren dem Artikel zudem Hinweise auf spezielle Aktionsangebote des Hauses inkl. der jeweiligen Preise. Mit diesen Darstellungen und Angaben wurde die Grenze zwischen einer von öffentlichem Interesse noch gedeckten Berichterstattung und Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 überschritten.</p>
<p class="bodytext">Wegen Schleichwerbung missbilligt wurde die Veröffentlichung der redaktionellen Zusammenfassung einer Lesertelefonaktion zum Thema ‚Berufsunfähigkeitsversicherung‘ in der Online-Ausgabe einer Tageszeitung. In der Veröffentlichung wurde zweimal ein konkreter Produktbegriff genannt, der ausschließlich von einer bestimmten Versicherungsgruppe verwendet wird. Mitarbeiter dieser Versicherung waren zudem Ansprechpartner im Rahmen der Telefonaktion. Bei der Behandlung der Beschwerde stellte der Ausschuss fest, dass offenbar die komplette Berichterstattung kostenlos von einer PR-Agentur zugeliefert wurde. Der Presserat betont in diesem Zusammenhang, dass die Redaktionen bei zugeliefertem Material unbedingt prüfen müssen, ob es sich um ein unabhängiges journalistisches Produkt handelt oder ob wirtschaftliche Interessen damit transportiert werden sollen.</p>
<p class="bodytext">Einen Hinweis wegen einer Verletzung der Ziffer 7 erhielt eine weitere Lokalzeitung, die zur Weihnachtszeit das Foto eines Kindes mit seinem Adventskalender auf der ersten Seite veröffentlichte. Darauf war das Logo eines Schokoladenherstellers deutlich zu sehen. Der Beschwerdeausschuss weist daraufhin, dass Redaktionen auch bei solchen Symbolfotos die Trennung von Redaktion und Werbung beachten müssen. Das Logo des Schokoladenherstellers hätte hier nicht erscheinen dürfen.</p>
<p class="bodytext"><b>Sorgfaltspflichten</b><br />Die Zeitschrift <i>Schifffahrt Hafen Bahn und Technik</i> erhielt eine öffentliche Rüge wegen Verstöße gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex festgeschriebene journalistische Sorgfaltspflicht und den in Ziffer 9 des Pressekodex&nbsp; definierten&nbsp; Schutz der Ehre. Die Zeitschrift hatte in einem Beitrag über die deutsche Wasser- und Schifffahrtsverwaltung berichtet und einem Amtsleiter schwere Vorwürfe bei der Ausschreibung und Abwicklung von Aufträgen gemacht. Ihm wurden darüber hinaus Interessenvermengung vorgeworfen. Die aufgestellten Behauptungen konnte die Zeitschrift nicht mit Fakten belegen. Die Vorwürfe waren ferner dazu geeignet, den Betroffenen in seiner Ehre zu verletzen. </p>
<p class="bodytext"><b>Statistik</b><br />Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 125 Beschwerden behandelt.&nbsp;Neben den vier öffentlichen und zwei nicht-öffentlichen Rügen gab es 21 Missbilligungen und 28 Hinweise. In 62 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In sechs Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. In zwei Fällen gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.</p>
<p class="bodytext">Ansprechpartner für die Presse: Edda Kremer und Arno Weyand, Tel. 030-367007-0</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 11:12:00 +0100</pubDate>
			
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