Beschwerdeanleitung

Wie beschwere ich mich beim Deutschen Presserat?

Jede Person kann sich beim Presserat über Zeitungen, Zeitschriften und ab dem 1.1.2009 auch über journalistisch-redaktionelle Beiträge aus dem Internet beschweren, sofern es sich nicht um Rundfunk handelt. Anzeigenblätter und andere kostenlose Zeitungen und Zeitschriften können vom Presserat nicht geprüft werden (mehr dazu hier).Auch Vereine, Verbände etc. sind hierzu berechtigt. Die Beschwerde ist kostenlos.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Artikel oder eine Abbildung gegen den Pressekodex verstoßen, senden Sie uns eine E-Mail über unser Online-Formular oder einen Brief, in dem Sie Ihre Beschwerde begründen. Sie sollten dabei möglichst auf den Pressekodex Bezug nehmen. Den betreffenden Artikel bzw. die Abbildung fügen Sie Ihrem Anschreiben bitte unter Angabe des Mediums, des Erscheinungsdatums und der Seitenzahl bei. Im Online-Formular sind diese Angaben als Pflichtfelder gekennzeichnet.

Für den Rundfunk, Gegendarstellungs- und Schmerzensgeldansprüche sowie Anzeigen und Werbung ist der Presserat nicht zuständig.

 

Was passiert dann?

Nach Eingang der Beschwerde findet eine Vorprüfung durch den/die Beschwerdeausschussvorsitzende/n und die Geschäftsstelle statt. Falls Ihre Beschwerde offensichtlich unbegründet sein sollte, würden wir Ihnen dies schriftlich mitteilen.

Sofern Ihre Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist, wird das betroffene Medium um eine Stellungnahme gebeten. Anschließend entscheidet der Beschwerdeausschuss, der sich vier Mal im Jahr trifft, über den Fall. Sie werden über diese Entscheidung schriftlich unterrichtet. Ist Ihre Beschwerde begründet, ergreift der Ausschuss eine Maßnahme gegen das Medium.

Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es?

Der Presserat besitzt vier Sanktionsmöglichkeiten:

1. die öffentliche Rüge (mit Abdruckverpflichtung)
2. die nicht-öffentliche Rüge (auf Abdruck wird verzichtet, z.B. aus Gründen des Opferschutzes)
3. die Missbilligung
4. den Hinweis

Der Beschwerdeausschuss kann trotz begründeter Beschwerde auf eine Maßnahme verzichten, wenn das betroffene Presseorgan den Fall in Ordnung gebracht hat (z.B. durch den Abdruck eines Leserbriefes oder eine redaktionelle Richtigstellung).