Selbstverpflichtungserklärung

Muster der Selbstverpflichtungserklärung der Verlage

Deutscher Presserat
- Geschäftsstelle -
Postfach 100549
10565 Berlin
Fax-Nr.: 030-367007-20
E-Mail: info‎ @ ‎presserat.de

Erklärung
Unser Verlagsunternehmen bekennt sich sowohl als Anbieter von Printmedien, als auch als Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten, die nicht Rundfunk sind, zum Pressekodex und zu den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz. Gleichzeitig sind wir bereit, die von den zuständigen Gremien des Deutschen Presserates wegen des Verstoßes gegen den Pressekodex und die Grundsätze zum Redaktionsdatenschutz nach der Beschwerdeordnung ausgesprochenen Sanktionen zu befolgen. Wir verpflichten uns, Entscheidungen, die Publikationsorgane und/oder Telemedien betreffen, für die wir verantwortlich sind und diesbezüglich derer der Deutsche Presserat auf Veröffentlichung erkannt hat, in dem jeweils betroffenen Medium aktualitätsnah und in angemessener Form zu publizieren.


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Datum Unterschrift/Stempel

Unten finden Sie die aufgrund der Zuständigkeit des Deutschen Presserates für die Telemedien ergänzten Bestimmungen aus unseren Statuten.

Satzung des Trägervereins des Deutschen Presserats e.V. in der Fassung vom 16.09.2008:

§ 9 Nr. 2 – Aufgaben des Presserates
Der Presserat hat die folgenden Aufgaben:
2. Beschwerden über einzelne Zeitungen, Zeitschriften oder Pressedienste und journalistischredaktionelle Telemedien der Presse sowie sonstige Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten außerhalb des Rundfunks zu prüfen und in begründeten Fällen Hinweise, Missbilligungen und Rügen gemäß § 12 Abs.5 der BO auszusprechen,…

§ 10 – Selbstverpflichtungserklärung, Bindung, Veröffentlichung von Rügen
(1) Der Trägerverein des Deutschen Presserats fordert die Presseunternehmen, die periodische Druckwerke herausgeben und/oder Telemedien mit journalistsich-redaktionellen Inhalten betreiben, auf, sich schriftlich zum Pressekodex und den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz zu bekennen und die von den zuständigen Gremien des Deutsche Presserates wegen des Verstoßes gegen den Pressekodex und die Grundsätze zum Redaktionsdatenschutz ausgesprochenen Sanktionen zu befolgen. Die Erklärung umschließt dabei auch die Verpflichtung, Entscheidungen, die sie betreffen und diesbezüglich derer der Deutsche Presserat auf Veröffentlichung erkannt hat, in ihren Medien aktualistätsnah zu publizieren. Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionellen Inhalten, die nicht Rundfunk sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, diese Selbstverplichtung zu erklären.

(2) Der Pressekodex und die Grundsätze des Deutschen Presserates zum Redaktionsdatenschutz binden die Mitglieder des Trägervereins des Deutschen Presserates unmittelbar. Diese wirken darauf hin, dass Absatz1 dieser Regelung eingehalten wird.

(3) Die Mitglieder gemäß § 2 Abs.1 Ziff.1 bis 4 werden Rügen des Deutschen Presserates in ihren Verbandsorganen veröffentlichen.


Pressekodex in der Fassung vom 03.12.2008:

Ziffer 16 – Rügenveröffentlichung

Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat ausgesprochenen Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.


Richtlinie 16.1. – Inhalt der Rügenveröffentlichung:
Der Leser muss den Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung erfahren und informiert werden, welcher publizistische Grundsätze durch die Veröffentlichung verletzt wurde.


Richtlinie 16.2 – Art und Weise der Rügenveröffentlichtung
Rügen sind in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Die Rügen müssen in Telemedien mit dem gerügten Beitrag verknüpft werden.


Beschwerdeordnung in der Fassung vom 19.11.2008:

§ 15 – Verpflichtung zur Rügenveröffentlichung

Rügen sind nach Ziffer 16 des Pressekodex in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Der Beschwerdeausschuss kann auf diese Veröffentlichung verzichten, wenn es der Schutz der Betroffenen erfordert.