
Journalisten arbeiten mit Informationen über Personen. Das betrifft Namen und Fotos ebenso wie andere identifizierende Daten. Die Daten werden recherchiert, gesammelt, zu einem Artikel verarbeitet, veröffentlicht und schließlich archiviert – in der Regel mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Diese Vorgänge können datenschutzrechtlich das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten sein. Daher verlangen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bei diesen journalistisch-redaktionellen Vorgängen den ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten. Mit anderen Worten: Datenschutz in Redaktionen.
Dabei sind vor allem zwei Aspekte zu beachten: Zum einen sind durch technische und organisatorische Maßnahmen die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Unverfälschbarkeit der Daten zu gewährleisten. Auf die Regelungen des BDSG wird in den Landespressegesetzen verwiesen. Zum anderen ist bei der Veröffentlichung personenbezogener Informationen auch äußerungsrechtlich das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu wahren. Hier wurde der Pressekodex um einige Regelungen ergänzt.
Der Presserat ist dabei an Stelle von staatlichen Aufsichtsbehörden für die Beachtung dieser Regelungen durch die Redaktionen und Verlage zuständig. Dies verfolgt er nicht nur mit Hilfe anlassbezogener Beschwerde-Prüfungen in einem speziellen Datenschutz-Ausschuss. Großes Gewicht haben daneben vor allem präventive Maßnahmen wie z. B. die Entwicklung eines Leitfadens und die regelmäßige Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen für Redaktionen und Verlage.
Einen umfassenden Überblick über die Tätigkeit des Presserats im Bereich des Redaktionsdatenschutzes kann sich die Öffentlichkeit mit Hilfe der regelmäßig erscheinenden Tätigkeitsberichte zum Redaktionsdatenschutz verschaffen. Der erste Bericht hierzu wurde im Jahr 2004 der Öffentlichkeit vorgestellt. Seitdem gibt es alle zwei Jahre einen neuen Tätigkeitsbericht, der auf dieser Seite vorgestellt wird.