Satzung

Satzung für den Trägerverein des Deutschen Presserats e. V.
(beschlossen am 25. Februar 1985, in der Fassung vom 03. März 2010)


§ 1 - Name und Zweck des Vereins

(1) Der "Trägerverein des Deutschen Presserats" ist ein Zusammenschluss der in § 2 genannten Organisationen und Personen mit dem Zweck, für die Pressefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland einzutreten und das Ansehen der deutschen Presse* zu wahren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bildet der Verein das Gremium "Deutscher Presserat" gemäß § 7 dieser Satzung.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

 

* Presse im Sinne dieser Satzung ist auch die elektronische Presse.


§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind nur
1. der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. (BDZV),
2. der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. (VDZ),
3. der Deutschen Journalisten-Verband e. V. (DJV),
4. die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di

sowie

5. je eine von den unter Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen benannte natürliche Person.


(2) Die Mitglieder treten dem Verein durch schriftliche Erklärung bei. Die Mitgliedschaft endet durch
1. schriftliche Kündigung der unter Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 aufgeführten Organisationen mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
2. bei den gemäß Abs. 1 Ziff. 5 benannten natürlichen Personen durch
- Ablauf des in der Regel zweijährigen Benennungszeitraumes, der zum Schluss eines Kalenderjahres enden soll;
- schriftliche Kündigung durch die natürlichen Personen zum Ablauf des auf die Aufgabe der Kündigungserklärung folgenden Kalendermonats;
- Abberufung dieser natürlichen Personen durch die Trägerorganisationen.

(3) Der Verein erhebt nur von den Mitgliedern gemäß Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 Beiträge.


§ 3 - Organe, Ausschüsse

(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

(2) Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Ausschüssen und deren Verfahren beschließen.


§ 4 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter* jeder Trägerorganisation und den gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 benannten natürlichen Personen oder einem von diesen Mitgliedern bevollmächtigten Vertreter. Stimmübertragung ist zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit dreiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Auf Verlangen einer Trägerorganisation tritt eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen zusammen. Der von der Trägerorganisation beantragte Beratungsgegenstand ist auf die Tagesordnung zu setzen. In außergewöhnlichen Fällen kann eine Mitgliederversammlung im Einvernehmen aller Trägerorganisationen ohne Ladungsfrist stattfinden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Trägerorganisationen gemäß
§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 vertreten sind. Beschlüsse können nicht gegen den ausdrücklichen Widerspruch eines Vertreters einer Trägerorganisation gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 gefasst werden.

(5) Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich.

 

* Bei personengebundenen Funktionen wird in der Satzung jeweils das Maskulinum gebraucht. Dieses ist geschlechtsneutral zu verstehen.

 


§ 5 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes gemäß § 6,
2. Anstellung und Abberufung des Geschäftsführers gemäß § 12,
3. Bestellung der Rechnungsprüfer,
4. Feststellung des Haushaltsplans des Vereins,
5. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
6. Vorschlag von Mitgliedern des Deutschen Presserats (§ 8) für die Wahl zum Sprecher und dessen Stellvertreter,
7. Einsetzung und Aufhebung von Ausschüssen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und Wahl ihrer Mitglieder,
8. Erlass von Verfahrensordnungen für den Deutschen Presserat und dessen Ausschüsse,
9. Beschluss über die Auflösung des Vereins gemäß § 14.


§ 6 - Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er wird jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Der Vorsitz soll zwischen einem Vertreter der Verleger-Trägerorganisationen und einem Vertreter der Journalisten-Trägerorganisationen wechseln. Der Stellvertreter soll ein Vertreter der jeweils anderen Gruppe (Verleger oder Journalisten) sein.

(2) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten jeder allein den Verein. Verpflichtungen können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

(4) Die Mitgliederversammlung kann den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ermächtigen, in einzelnen Fällen bestimmte Obliegenheiten selbständig zu erledigen.


§ 7 - Deutscher Presserat

(1) Der Deutsche Presserat ist ein Gremium des "Trägervereins des Deutschen Presserats". Er hat 28 Mitglieder. Die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie die in Ziff. 3 und 4 aufgeführten Trägerorganisationen entsenden jeweils eine Hälfte der Mitglieder, welche in der deutschen Presse verlegerisch oder journalistisch tätig sind.*

(2) Die Mitglieder des Deutschen Presserats sind unabhängig und an Weisungen der sie entsendenden Organisationen nicht gebunden. Sie sind zu finanziellen Beiträgen und Zuschüssen nicht verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(3) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf des auf die Entsendung folgenden Kalenderjahres. Mehrmalige Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, benennt die entsendende Organisation alsbald einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

 

*

1. Die Trägerorganisationen benennen nicht

  • ihre Vorsitzenden und Vorsitzende der ihnen angeschlossenen Berufsorganisationen
  • hauptamtliche Verbandsmitarbeiter.


2. Die Journalistenorganisationen benennen keine Rundfunkjournalisten.

3. Die Verlegerverbände entsenden Personen,

  • die als Eigentümer, Miteigentümer oder Herausgeber die grundsätzliche publizistische Haltung (bzw. publizistische Konzeption) einer Zeitung oder einer Zeitschrift bestimmen oder mitbestimmen können oder
  • die als Geschäftsführer, Verlagsleiter, Chefredakteur oder in vergleichbarer Funktion in einer Zeitung oder Zeitschrift für die Einhaltung der publizistischen Haltung (bzw. publizistischen Konzeption) Verantwortung tragen.

  


§ 8 - Sprecher des Deutschen Presserats

(1) In der ersten Sitzung eines Kalenderjahres wählt der Deutsche Presserat aus seiner Mitte auf Vorschlag der Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 1 Ziffer 6) seinen Sprecher und dessen Stellvertreter für eine Amtsperiode von zwei Jahren. Das Amt des Sprechers soll alle zwei Jahre zwischen Vertretern der Verleger-Trägerorganisatonen und der Journalisten-Trägerorganisationen wechseln. Der Stellvertreter soll der jeweils anderen Gruppe (Verleger oder Journalisten) angehören.


(2) Der Sprecher - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - beruft die Sitzungen des Deutschen Presserats ein und leitet sie. Er repräsentiert den Deutschen Presserat gegenüber der Öffentlichkeit.


§ 9 - Aufgaben des Presserats

Der Deutsche Presserat hat die folgenden Aufgaben:
1. Missstände im Pressewesen festzustellen und auf deren Beseitigung hinzuwirken,
2. Beschwerden über einzelne Zeitungen, Zeitschriften oder Pressedienste und journalistisch-redaktionelle Telemedien der Presse sowie sonstige Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten außerhalb des Rundfunks zu prüfen und in begründeten Fällen Hinweise, Missbilligungen und Rügen gemäß § 12 Abs. 5 der BO auszusprechen,

3. Empfehlungen und Richtlinien für die publizistische Arbeit zu geben,
4. für den unbehinderten Zugang zu den Nachrichtenquellen einzutreten,
5. im Einvernehmen mit den Trägerorganisationen Entwicklungen entgegenzutreten, die die freie Information und Meinungsbildung des Bürgers gefährden könnten,*
6. die Selbstregulierung im Bereich des Redaktionsdatenschutzes einschließlich des präventiven Datenschutzes sowie der Anlassaufsicht zu organisieren.

 

* Der Deutsche Presserat wird nicht mit der Verhandlung und Entscheidung von Tarifkonflikten belastet.

 


§ 10 - Selbstverpflichtungserklärung, Bindung, Veröffentlichung von Rügen

(1) Der Trägerverein des Deutschen Presserats fordert die Presseunternehmen, die periodische Druckwerke herausgeben und/oder Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten betreiben, auf, sich schriftlich zum Pressekodex und den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz zu bekennen und die von den zuständigen Gremien des Deutschen Presserats wegen des Verstoßes gegen den Pressekodex und die Grundsätze zum Redaktionsdatenschutz ausgesprochenen Sanktionen zu befolgen. Die Erklärung umschließt dabei auch die Verpflichtung, Entscheidungen, die sie betreffen und diesbezüglich derer der Deutsche Presserat auf Veröffentlichung erkannt hat, in ihren Medien aktualitätsnah zu publizieren. Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten, die nicht Rundfunk sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, diese Selbstverpflichtung zu erklären.

(2) Der Pressekodex und die Grundsätze des Deutschen Presserats zum Redaktionsdatenschutz binden die Mitglieder des Trägervereins des Deutschen Presserats unmittelbar. Diese wirken darauf hin, dass Abs. 1 dieser Regelung eingehalten wird.

(3) Die Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 werden Rügen des Deutschen Presserats in ihren Verbandsorganen veröffentlichen.


§ 11 - Beschwerdeausschüsse

(1) Der Deutsche Presserat bildet zwei gleichberechtigte Beschwerdeausschüsse mit je 8 Mitgliedern. Vier Mitglieder in jedem Beschwerdeausschuss müssen verlegerisch, vier journalistisch tätig sein. Für beide Gruppen stehen je zwei weitere Mitglieder als Stellvertreter zur Verfügung. Die Stellvertreter nehmen bei Verhinderungen der ordentlichen Mitglieder vollberechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse teil.

 

(2) Der Deutsche Presserat bildet einen Beschwerdeausschuss für den Redaktionsdatenschutz, der aus sechs Personen besteht. Davon sind fünf Mitglieder des Deutschen Presserats, eine weitere Person wird von dem Verband der Anzeigenblattverleger benannt. Drei Mitglieder des Beschwerdeausschusses müssen verlegerisch, drei journalistisch tätig sein. Für beide Gruppen stehen je zwei weitere Mitglieder als Stellvertreter zur Verfügung. Die Stellvertreter nehmen bei Verhinderungen der ordentlichen Mitglieder voll berechtigt an den Sitzungen des Beschwerdeausschusses für den Redaktionsdatenschutz teil. Die Mitglieder dieses Beschwerdeausschusses sollen über besondere Kenntnisse des Datenschutzes verfügen.


§ 12 - Geschäftsführer

Zur Erledung der laufenden Geschäfte des Trägervereins des Deutschen Presserats, des Deutschen Presserats (als dessen Gremium) und dessen Beschwerdeausschüsse beruft die Mitgliederversammlung des Trägervereins einen Geschäftsführer (§ 5 Ziff. 2). Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Trägervereins und des Deutschen Presserats, die ihren Sitz in Berlin hat.


§ 13 - Niederschriften

Über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Deutschen Presserats und der Beschwerdeausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens den Inhalt von Beschlüssen und deren Begründung sowie die Abstimmungsverhältnisse enthalten müssen. Die Niederschriften unterzeichnen der Sitzungsleiter und der Geschäftsführer.


§ 14 - Austritt, Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 genannten Trägerorganisationen ihren Austritt erklärt.

(2) Falls die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, fällt das Vereinsvermögen an den als mildtätig anerkannten Hilfsverein der Deutschen Presse e. V., Stuttgart.

 

(Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter Nr. 5205 am 21.8.1985.)