28.05.2010 - Brutale Szenen auf Handy-VideoZeitung darf für private Gewalt-Trophäen keine Plattform bietenDer Deutsche Presserat tagte am 26. und 27.5.2010 in Berlin und sprach insgesamt acht Rügen aus.
Video
Ziffer 11 lautet: Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von
Gegenrecherche fehlte Der Vogtland-Anzeiger erhielt eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Ziffern 2 und 9 des Pressekodex. In einem Kommentar hatte die Zeitung über die angeblich unlauteren Motive einer Kritikerin in einem lokalpolitischen Streit spekuliert. Der Kommentator unterstellte der Frau, sie übe die Kritik lediglich aus eigenem Interesse an der Stelle des Kritisierten aus. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte. Die Unterstellungen, die nicht mit einer Gegenrecherche belegt werden konnten, waren dazu geeignet, die Frau in ihrer Ehre zu verletzen. Die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2 hätte es zudem verlangt, dass die Betroffene die Möglichkeit erhält, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ziffer 2 lautet: Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.[…]
Trennungsgebot
7.2 – Schleichwerbung
Ebenfalls gegen den Grundsatz der klaren Trennung von Redaktion und Werbung verstieß die Sindelfinger Zeitung Online mit einem Artikel unter der Überschrift ‚Grundstoff für Biodiesel-Produktion'. Bei der Veröffentlichung handelte es sich um eine vollständige Übernahme eines PR-Textes der Daimler AG, was für den Leser aber nicht ersichtlich war. Im Gegenteil entstand durch eine dem Beitrag vorangestellte Autorenzeile der irreführende Eindruck, als handele es sich um einen von der Redaktion recherchierten und verfassten Artikel. Die in Richtlinie 7.2 geforderte besondere Sorgfalt im Umgang mit PR-Material wurde bei dieser Veröffentlichung grob missachtet.
Persönlichkeitsrechte
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf Namensnennungen und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte genießen über den Tod hinaus Schutz vor diskriminierenden Enthüllungen.
Umso schwerer wog aus Sicht der Mitglieder, dass die Zeitschrift die Leser in Bezug auf die Krankheit falsch informiert hatte. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung saß Gaby Köster nicht im Rollstuhl. Im Ausschuss ist der Eindruck entstanden, die Nachricht sei bewusst platziert worden, um kurz darauf die vermeintliche Genesung als Wunder darzustellen. Die Aktuelle erhielt eine öffentliche Rüge.
Wegen eines Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte wurde auch das Online-Portal www.derwesten.de öffentlich gerügt. Das Portal berichtete über die Vergewaltigung eines elfjährigen Mädchens in Solingen in der Wohnung seiner Eltern, nachdem das Kind dem Täter selbst die Tür geöffnet habe. Dem Artikel beigestellt war ein Stadtplan mit dem Titel „Ort des Geschehens". Auf dem Stadtplan war eine interaktive Sprechblase mit der Aufschrift „Position o.k.? ja/nein" platziert, anhand dessen sich der Leser an der genauen Bestimmung des Tatortes beteiligen konnte. Der Ausschuss sah darin eine eklatante Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Kritisiert wurden auch Bild (Frankfurt) und Bild am Sonntag für ihre Berichterstattung über einen Familienausflug in die Alpen, bei dem ein 13-jähriges Mädchen zu Tode kam. Der Beschwerdeausschuss moniert den Abdruck des Fotos des Opfers und die Veröffentlichung zahlreicher Details aus dem Privatleben des Mädchens. Auch seine Familie sei durch die Berichterstattung öffentlich gemacht worden. Aus Sicht des Ausschusses ist die identifizierende Berichterstattung nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt, so dass er beiden Zeitungen jeweils eine nicht-öffentliche Rüge erteilte.
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