06.12.2012 - Fotos von Opfern gezeigtPresserat kritisiert Verletzung der PersönlichkeitsrechteDie beiden Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats tagten am 4. und 5. Dezember in Berlin. Die Ergebnisse: 3 öffentliche Rügen, 1 nicht-öffentliche Rüge, 8 Missbilligungen und 17 Hinweise. 5 Fälle waren zwar begründet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, weil die Redaktion auf den ethischen Fehler angemessen reagiert hatte. 26 Fälle wurden als unbegründet bewertet. Zeitung zeigt Opfer eines Jagdunfalls Ziffer 8, Richtlinie 8.1 (2) Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein. Eine weitere Opferdarstellung kritisierte der Ausschuss in der TZ. Die Zeitung erhielt eine öffentliche Rüge für einen Artikel über ein Familiendrama in München. Ein Mann hatte seine Ex-Freundin erstochen. Die Zeitung nannte Vorname, Adresse, Beruf und Herkunft des Opfers und zeigt sein Foto. Darin erkannte der Ausschuss einen schweren Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte. Darüber hinaus wurde auch das Persönlichkeitsrecht des Täters durch dessen identifizierende Darstellung verletzt. Ziffer 8, Richtlinie 8.1 (1) – Nennung von Namen/Abbildungen Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen. Kolumne verletzt Menschenwürde von Thilo Sarrazin Ziffer 1 – Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien Fatale Falschmeldung über Sportler Ziffer 2 – Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Zeitung hebt einzelnes Outdoor-Produkt hervor Ziffer 7, Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material. Ansprechpartnerin für die Presse: Edda Kremer Tel. 030-367007-13 |